Beschluss:
a) Die während der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen werden gem. der Anlage zur
Drucksache abgewogen.
b) Die Außenbereichssatzung „Bünne“ (Satzung gem. § 35 Abs. 6 BauGB) wird
– unter Berücksichtigung der Abwägung zu a) – mit der zugehörigen Begründung
als Satzung beschlossen. Gleichzeitig wird die Außenbereichssatzung „Bünne“ vom
02.03.2001 aufgehoben.