Beschluss:
Die Wertgrenze für Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung gemäß § 12 Abs. 1 KomHKVO wird auf 1.000.000,00 € festgelegt.
Beschluss:
Die Wertgrenze für Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung gemäß § 12 Abs. 1 KomHKVO wird auf 1.000.000,00 € festgelegt.