Beschluss:
Die Satzung der Stadt Dinklage über die Erhebung von Gebühren für Dienst-
und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden
Pflichtaufgaben wird beschlossen. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt
Dinklage über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und
Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden
Pflichtaufgaben vom 08.02.1996 nebst 1. Änderung vom 19.12.2001, außer Kraft.
Für Einsätze nach §
2 Abs. 1 Nr. 1 b) Buchstabe aa) der Satzung werden bei Todesfolge des
Gebührenschulderns (z. B. Verkehrsunfall mit Todesfolge) keine Gebühren und
Auslagen erhoben.
Weitere Einzelfallentscheidungen behält sich der Rat der Stadt Dinklage vor.