Beschluss:

Die Satzung der Stadt Dinklage über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben wird beschlossen. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Dinklage über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben vom 08.02.1996 nebst 1. Änderung vom 19.12.2001, außer Kraft.

Für Einsätze nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 b) Buchstabe aa) der Satzung werden bei Todesfolge des Gebührenschulderns (z. B. Verkehrsunfall mit Todesfolge) keine Gebühren und Auslagen erhoben.

Weitere Einzelfallentscheidungen behält sich der Rat der Stadt Dinklage vor.