Beschluss:
Der Stadtrat beschließt folgende Vorgehensweise:
a) Die Beibehaltung der alten Rechtslage gemäß § 2
Absatz 3 UStG bis zum 31. Dezember 2022.
b) Sollten sich im Optionszeitraum bis 2022 im Rahmen
der Überprüfung Geschäftsvorfälle und Sachverhalte ergeben, die in der Summe
betrachtet aus städtischer Sicht zu steuerlichen Vorteilen führen, soll die
Optionserklärung widerrufen werden.