Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

a) Die Beibehaltung der alten Rechtslage gemäß § 2 Absatz 3 UStG bis zum 31. Dezember 2024 (unter der Voraussetzung, dass die weitere Fristverlängerung endgültig entschieden und rechtskräftig im Bundesgesetzblatt verkündet wird).

b) Sollten sich im Optionszeitraum bis 2024 im Rahmen der Überprüfung Geschäftsvorfälle und Sachverhalte ergeben, die in der Summe betrachtet aus städtischer Sicht zu steuerlichen Vorteilen führen, soll die Optionserklärung widerrufen werden.