§ 61 Abs. 1 NKomVG und § 67 NKomVG
Nach der
Verpflichtung der Abgeordneten wählt der Stadtrat in der ersten Sitzung aus der
Mitte der Abgeordneten die Vorsitzende / den Vorsitzenden für die Dauer der
Wahlperiode. Vorschlagsberechtigt ist jedes Mitglied der Vertretung
einschließlich des Hauptverwaltungsbeamten (§ 56 NKomVG). Die Wahl wird von dem
ältesten anwesenden und hierzu bereiten Mitglied geleitet.
Für die Wahl gilt § 67 NKomVG. Danach wird
schriftlich gewählt. Steht nur eine Person zur Wahl, wird durch Zuruf oder
Handzeichen gewählt, wenn dem niemand widerspricht.
Auf Verlangen eines Ratsmitgliedes ist geheim zu
wählen.
Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der
Mitglieder der Vertretung gestimmt hat (Mehrheit der Mitglieder der Vertreter:
Ratsfrauen/Ratsherren = 24 + Bürgermeister = 25; Mehrheit somit 13; bei einem evtl.
2. Wahlgang = Abstimmungsmehrheit).
Nach der Wahl übernimmt die Ratsvorsitzende / der
Ratsvorsitzende von dem Altersvorsitzenden den Vorsitz.
Hinweis:
Die Aufgaben der Ratsvorsitzenden / des
Ratsvorsitzenden bestehen in der Eröffnung, Leitung und Schließung der Sitzung,
in der Aufrechterhaltung der Ordnung und Ausübung des Hausrechts im
Sitzungssaal, sowie in der Feststellung der Beschlussfähigkeit - sh. § 63
NKomVG.