Betreff
Wahl der/des Ratsvorsitzenden
Vorlage
DS-18-0002
Art
Sitzungsvorlage

§ 61 Abs. 1 NKomVG und § 67 NKomVG

 

 Nach der Verpflichtung der Abgeordneten wählt der Stadtrat in der ersten Sitzung aus der Mitte der Abgeordneten die Vorsitzende / den Vorsitzenden für die Dauer der Wahlperiode. Vorschlagsberechtigt ist jedes Mitglied der Vertretung einschließlich des Hauptverwaltungsbeamten (§ 56 NKomVG). Die Wahl wird von dem ältesten anwesenden und hierzu bereiten Mitglied geleitet.

 

Für die Wahl gilt § 67 NKomVG. Danach wird schriftlich gewählt. Steht nur eine Person zur Wahl, wird durch Zuruf oder Handzeichen gewählt, wenn dem niemand widerspricht.

 

Auf Verlangen eines Ratsmitgliedes ist geheim zu wählen.

Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der Mitglieder der Vertretung gestimmt hat (Mehrheit der Mitglieder der Vertreter: Ratsfrauen/Ratsherren = 24 + Bürgermeister = 25; Mehrheit somit 13; bei einem evtl. 2. Wahlgang = Abstimmungsmehrheit).

 

Nach der Wahl übernimmt die Ratsvorsitzende / der Ratsvorsitzende von dem Altersvorsitzenden den Vorsitz.

 

Hinweis:

Die Aufgaben der Ratsvorsitzenden / des Ratsvorsitzenden bestehen in der Eröffnung, Leitung und Schließung der Sitzung, in der Aufrechterhaltung der Ordnung und Ausübung des Hausrechts im Sitzungssaal, sowie in der Feststellung der Beschlussfähigkeit - sh. § 63 NKomVG.