Betreff
Beschluss über die Vertretung der/des Ratsvorsitzenden
Vorlage
DS-18-0004
Art
Sitzungsvorlage

§ 61 Abs. 1 Satz 3 NKomVG

 

Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 NKomVG erfolgt die Benennung über die Stellvertretung des oder der Vorsitzenden durch Beschluss; eine Wahl ist nicht erforderlich.

In § 4 Abs. 1 der zurzeit geltenden Geschäftsordnung ist vorgesehen, dass die Ratsvorsitzende / der Ratsvorsitzende von ihrer Vertreterin / seinem Vertreter bzw. ihren Vertreterinnen / seinen Vertretern in der Reihenfolge der Benennung vertreten wird. Diese Personen sind somit Verhinderungsvertreter.

 

Sofern mehrere Vertreter bestellt werden sollen, empfiehlt sich eine Festlegung der Reihenfolge. Das Vorschlagsrecht besteht in gleicher Weise wie bei der Wahl des Ratsvorsitzenden.