Betreff
Beschluss über die Vertretung der/des Ratsvorsitzenden
Vorlage
DS-18-0004
Art
Sitzungsvorlage
§ 61 Abs. 1 Satz 3 NKomVG
Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 NKomVG erfolgt die
Benennung über die Stellvertretung des oder der Vorsitzenden durch Beschluss;
eine Wahl ist nicht erforderlich.
In § 4 Abs. 1 der zurzeit geltenden
Geschäftsordnung ist vorgesehen, dass die Ratsvorsitzende / der Ratsvorsitzende
von ihrer Vertreterin / seinem Vertreter bzw. ihren Vertreterinnen / seinen
Vertretern in der Reihenfolge der Benennung vertreten wird. Diese Personen sind
somit Verhinderungsvertreter.
Sofern mehrere Vertreter bestellt werden sollen,
empfiehlt sich eine Festlegung der Reihenfolge. Das Vorschlagsrecht besteht in
gleicher Weise wie bei der Wahl des Ratsvorsitzenden.