Gemäß § 74 NKomVG besteht der Hauptausschuss
(Verwaltungsausschuss) aus dem Hauptverwaltungsbeamten (Bürgermeister), den
Abgeordneten mit Stimmrecht ( Beigeordnete) und den Abgeordneten mit beratender
Stimme (§ 71 Abs. 4 Satz 1 NKomVG).
Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass andere
Beamtinnen und Beamte auf Zeit dem Hauptausschuss mit beratender Stimme
angehören.
Beamter auf Zeit ist zum Beispiel der Erste
Stadtrat = Allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters. Nach der derzeitigen
Hauptsatzung gehört gemäß § 4 Abs. 1 der allgemeine Vertreter des
Bürgermeisters dem Verwaltungsausschuss mit beratender Stimme an.
Den Vorsitz im Verwaltungsausschuss führt der
Hauptverwaltungsbeamte (§ 74 Abs. 1 Satz 3 NKomVG).
Die Zahl der Beigeordneten beträgt in Gemeinden,
deren Vertretung nicht mehr als 14 bis 24 Abgeordnete hat = 4 (§ 74 Abs. 2
NKomVG). In Gemeinden, deren Vertretung 16 bis 44 Abgeordnete hat, kann der Rat
für die Dauer der Wahlperiode beschließen, dass sich die Zahl der Beigeordneten
um zwei erhöht (§ 74 Abs. 2 Satz 2 NKomVG).
Von dieser Bestimmung wurde bisher vom Rat der
Stadt Dinklage Gebrauch gemacht. Der Verwaltungsausschuss der Stadt Dinklage
würde dann neben dem Bürgermeister aus sechs Beigeordneten bestehen. Der
Beschluss über die Erhöhung der Zahl der Beigeordneten muss in der
konstituierenden Ratssitzung gefasst werden, weil der Rat die Erhöhung der Zahl
der Beigeordneten für die Dauer der Wahlperiode beschließt.