Betreff
Evtl. Erhöhung der Anzahl der Beigeordneten
Vorlage
DS-18-0006
Art
Sitzungsvorlage

Gemäß § 74 NKomVG besteht der Hauptausschuss (Verwaltungsausschuss) aus dem Hauptverwaltungsbeamten (Bürgermeister), den Abgeordneten mit Stimmrecht ( Beigeordnete) und den Abgeordneten mit beratender Stimme (§ 71 Abs. 4 Satz 1 NKomVG).

 

Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass andere Beamtinnen und Beamte auf Zeit dem Hauptausschuss mit beratender Stimme angehören.

Beamter auf Zeit ist zum Beispiel der Erste Stadtrat = Allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters. Nach der derzeitigen Hauptsatzung gehört gemäß § 4 Abs. 1 der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters dem Verwaltungsausschuss mit beratender Stimme an.

 

Den Vorsitz im Verwaltungsausschuss führt der Hauptverwaltungsbeamte (§ 74 Abs. 1 Satz 3 NKomVG).

 

Die Zahl der Beigeordneten beträgt in Gemeinden, deren Vertretung nicht mehr als 14 bis 24 Abgeordnete hat = 4 (§ 74 Abs. 2 NKomVG). In Gemeinden, deren Vertretung 16 bis 44 Abgeordnete hat, kann der Rat für die Dauer der Wahlperiode beschließen, dass sich die Zahl der Beigeordneten um zwei erhöht (§ 74 Abs. 2 Satz 2 NKomVG).

 

Von dieser Bestimmung wurde bisher vom Rat der Stadt Dinklage Gebrauch gemacht. Der Verwaltungsausschuss der Stadt Dinklage würde dann neben dem Bürgermeister aus sechs Beigeordneten bestehen. Der Beschluss über die Erhöhung der Zahl der Beigeordneten muss in der konstituierenden Ratssitzung gefasst werden, weil der Rat die Erhöhung der Zahl der Beigeordneten für die Dauer der Wahlperiode beschließt.