§ 81 NKomVG
Die Wahl erfolgt aus den Beigeordneten des
Verwaltungsausschusses (§ 81 Abs. 2 NKomVG). Sie ist nach den Bestimmungen des
§ 67 NKomVG durchzuführen.
Gemäß § 81 Abs. 2 NKomVG wählt die Vertretung in
ihrer ersten Sitzung aus den Beigeordneten bis zu drei ehrenamtliche
Stellvertreterinnen / Stellvertreter des Hauptverwaltungsbeamten, die ihn u. a.
vertreten bei der repräsentativen Vertretung der Kommune. Soll es unter den
Vertretern eine Reihenfolge geben, so ist diese von der Vertretung (= Stadtrat)
zu bestimmen.
Vorschlagsberechtigt ist jedes Ratsmitglied und
jede Fraktion oder Gruppe. Die Zahl der Vertreter ist allgemein auf drei
begrenzt. Sollen mehrere Vertreter gewählt werden, kann das durch Einzelwahl
oder durch Blockwahl geschehen, bei der die vorgesehenen Bewerber in einem
Wahlgang gewählt werden. Der Rat kann eine Reihenfolge der Vertretung bestimmen
(§ 81 Abs. 2 Satz 2 NKomVG). Trifft er eine solche Bestimmung nicht, dann sind
die Vertreter gleichberechtigt und es bedarf einer generellen oder jeweils
einzelnen Absprache zwischen dem Bürgermeister und seinen Vertretern, wer die
Vertretung wahrnimmt.