Betreff
Wahl der stellvertretenden Bürgermeister aus den Beigeordneten und ggf. Bestimmung der Reihenfolge der Vertretung
Vorlage
DS-18-0011
Art
Sitzungsvorlage

§ 81 NKomVG

Die Wahl erfolgt aus den Beigeordneten des Verwaltungsausschusses (§ 81 Abs. 2 NKomVG). Sie ist nach den Bestimmungen des § 67 NKomVG durchzuführen.

 

Gemäß § 81 Abs. 2 NKomVG wählt die Vertretung in ihrer ersten Sitzung aus den Beigeordneten bis zu drei ehrenamtliche Stellvertreterinnen / Stellvertreter des Hauptverwaltungsbeamten, die ihn u. a. vertreten bei der repräsentativen Vertretung der Kommune. Soll es unter den Vertretern eine Reihenfolge geben, so ist diese von der Vertretung (= Stadtrat) zu bestimmen.

 

Vorschlagsberechtigt ist jedes Ratsmitglied und jede Fraktion oder Gruppe. Die Zahl der Vertreter ist allgemein auf drei begrenzt. Sollen mehrere Vertreter gewählt werden, kann das durch Einzelwahl oder durch Blockwahl geschehen, bei der die vorgesehenen Bewerber in einem Wahlgang gewählt werden. Der Rat kann eine Reihenfolge der Vertretung bestimmen (§ 81 Abs. 2 Satz 2 NKomVG). Trifft er eine solche Bestimmung nicht, dann sind die Vertreter gleichberechtigt und es bedarf einer generellen oder jeweils einzelnen Absprache zwischen dem Bürgermeister und seinen Vertretern, wer die Vertretung wahrnimmt.