Von den Fraktionen und Gruppen sind die
entsprechende Anzahl der Ausschussmitglieder und deren Vertreter für die
einzelnen Ausschüsse zu benennen ( 71 Abs. 2 NKomVG). § 14 Abs. 4 der zurzeit
geltenden Geschäftsordnung regelt hierzu folgendes:
"Ausschussmitglieder, die verhindert sind,
können sich durch Ratsmitglieder der Fraktion / Gruppe, der sie angehören,
vertreten lassen. Die Bestimmung der Vertreter für die Ausschussmitglieder
erfolgt durch die Fraktion / Gruppe.
Fraktionen / Gruppen können jeweils durch eine
begrenzte Anzahl von Vertretern - mit Angabe der Rangfolge der Vertretung - für
die einzelnen Ausschüsse oder für sämtliche Fälle einer Verhinderung benennen.
Die von den Fraktionen / Gruppen benannten Vertreter sind durch Ratsbeschluss
namentlich festzustellen. Die Vertretung gilt jeweils für die gesamte
Sitzungsdauer. Vertreter /-innen können sich auch untereinander vertreten.
Ist ein Ausschussmitglied verhindert, an einer Sitzung des Ausschusses teilzunehmen, so hat er unverzüglich den für ihn benannten Vertreter /-in zu benachrichtigen."