Seit Jahren
steht die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand im Fokus der Rechtsprechung
des Bundesfinanzhofs und des Europäischen Gerichtshofes. Soweit es um Fragen
der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand geht, wurde der Verwaltung durch
die Rechtsprechung der Gerichte aufgezeigt, dass das deutsche Umsatzsteuerrecht
in Teilen nicht in Übereinstimmung mit der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie
steht und Anpassungsbedarf besteht.
Vor diesem Hintergrund hat sich der Bundesgesetzgeber veranlasst gesehen, durch
das Steueränderungsgesetz 2015, die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand
eingehend zu ändern.
Nach derzeitigem Recht sind juristische Personen des öffentlichen Rechts
(jPdöR) gem. § 2 Abs. 3 UStG nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art
(BgA) i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 Körperschaftsteuergesetz (KStG) sowie
ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe unternehmerisch tätig
(vorsteuerabzugsberechtigt, aber auch umsatzsteuerpflichtig). Durch den Wegfall
des § 2 Abs. 3 UStG hat sich der Gesetzgeber entschieden, die bisherige
Verknüpfung der umsatzsteuerlichen Beurteilung des Handelns von jPdöR mit dem
Begriff des BgA vollständig aufzugeben.
Der neue § 2b UStG hat zur Folge dass zahlreiche und wesentliche
Besteuerungsprivilegien der jPdöR aufgehoben werden. Zukünftig werden sämtliche
auf privatrechtlicher Grundlage ausgeübten Tätigkeiten der jPdöR als
unternehmerisch eingestuft und damit umsatzsteuerpflichtig sein. Nicht als
Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuergesetztes sind jPdöR anzusehen, soweit sie
Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen und
die Steuerfreiheit nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würden.
Die Änderung der Umsatzbesteuerung führt zu einem grundlegenden Systemwechsel,
dessen Auswirkungen zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschließend bewertet werden
können. Die anstehenden Herausforderungen hat auch der Gesetzgeber gesehen und
die Möglichkeit einer bis zu fünfjährigen Übergangszeit vorgesehen.
Die jPdöR haben bis zum Ende des laufenden Jahres die Wahl, ob sie bereits zum
01.01.2017 die neuen Regelungen des § 2 b UStG anwenden oder bis spätestens zum
31.12.2020 die bisherige Rechtslage weiterhin in Anspruch nehmen möchten (sog.
Optionserklärung). Hierzu ist dann gem. § 27 Abs. 22 UStG durch den
Bürgermeister oder einen Bevollmächtigten dem zuständigen Finanzamt gegenüber
die Optionserklärung bis spätestens zum 31.12.2016 abzugeben.
Diese Optionserklärung kann innerhalb des Zeitraumes einmalig widerrufen
werden. Der Widerruf wirkt zu Beginn eines auf die Abgabe folgenden
Kalenderjahres. Ein Wechsel zur alten Rechtslage ist danach aber nicht mehr
möglich.
Erste Sondierungen haben innerhalb der Verwaltung stattgefunden, um eine
mögliche Steuerpflicht nach den neuen Regelungen zur Umsatzbesteuerung zu
erkennen. Aufgrund der bestehenden Rechtsunsicherheiten ist eine vollständige
Beurteilung derzeit nicht möglich.
Nach Einschätzung der kommunalen Spitzenverbände führt die gesetzliche
Neuregelung zu erheblichen administrativen und finanziellen Mehrbelastungen,
die sich derzeit jedoch noch nicht beziffern lassen.
Es empfiehlt sich daher, das Optionsrecht wahrzunehmen.
Sollten sich im Optionszeitraum bis 2021 im Rahmen der Überprüfung
Geschäftsvorfälle und Sachverhalte ergeben, die in der Summe betrachtet aus
städtischer Sicht zu steuerlichen Vorteilen führen, kann die Optionserklärung
widerrufen werden.