Betreff
Neuordnung der Umsatzbesteuerung nach § 2b Umsatzsteuergesetz
Vorlage
DS-18-0020
Art
Sitzungsvorlage

Seit Jahren steht die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand im Fokus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Europäischen Gerichtshofes. Soweit es um Fragen der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand geht, wurde der Verwaltung durch die Rechtsprechung der Gerichte aufgezeigt, dass das deutsche Umsatzsteuerrecht in Teilen nicht in Übereinstimmung mit der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie steht und Anpassungsbedarf besteht.


Vor diesem Hintergrund hat sich der Bundesgesetzgeber veranlasst gesehen, durch das Steueränderungsgesetz 2015, die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand eingehend zu ändern.


Nach derzeitigem Recht sind juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) gem. § 2 Abs. 3 UStG nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (BgA) i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 Körperschaftsteuergesetz (KStG) sowie ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe unternehmerisch tätig (vorsteuerabzugsberechtigt, aber auch umsatzsteuerpflichtig). Durch den Wegfall des § 2 Abs. 3 UStG hat sich der Gesetzgeber entschieden, die bisherige Verknüpfung der umsatzsteuerlichen Beurteilung des Handelns von jPdöR mit dem Begriff des BgA vollständig aufzugeben.
 
Der neue § 2b UStG hat zur Folge dass zahlreiche und wesentliche Besteuerungsprivilegien der jPdöR aufgehoben werden. Zukünftig werden sämtliche auf privatrechtlicher Grundlage ausgeübten Tätigkeiten der jPdöR als unternehmerisch eingestuft und damit umsatzsteuerpflichtig sein. Nicht als Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuergesetztes sind jPdöR anzusehen, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen und die Steuerfreiheit nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würden.
 
Die Änderung der Umsatzbesteuerung führt zu einem grundlegenden Systemwechsel, dessen Auswirkungen zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschließend bewertet werden können. Die anstehenden Herausforderungen hat auch der Gesetzgeber gesehen und die Möglichkeit einer bis zu fünfjährigen Übergangszeit vorgesehen.
 
Die jPdöR haben bis zum Ende des laufenden Jahres die Wahl, ob sie bereits zum 01.01.2017 die neuen Regelungen des § 2 b UStG anwenden oder bis spätestens zum 31.12.2020 die bisherige Rechtslage weiterhin in Anspruch nehmen möchten (sog. Optionserklärung). Hierzu ist dann gem. § 27 Abs. 22 UStG durch den Bürgermeister oder einen Bevollmächtigten dem zuständigen Finanzamt gegenüber die Optionserklärung bis spätestens zum 31.12.2016 abzugeben.
 
Diese Optionserklärung kann innerhalb des Zeitraumes einmalig widerrufen werden. Der Widerruf wirkt zu Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres. Ein Wechsel zur alten Rechtslage ist danach aber nicht mehr möglich.
 
Erste Sondierungen haben innerhalb der Verwaltung stattgefunden, um eine mögliche Steuerpflicht nach den neuen Regelungen zur Umsatzbesteuerung zu erkennen. Aufgrund der bestehenden Rechtsunsicherheiten ist eine vollständige Beurteilung derzeit nicht möglich.
Nach Einschätzung der kommunalen Spitzenverbände führt die gesetzliche Neuregelung zu erheblichen administrativen und finanziellen Mehrbelastungen, die sich derzeit jedoch noch nicht beziffern lassen.
Es empfiehlt sich daher, das Optionsrecht wahrzunehmen.
 
Sollten sich im Optionszeitraum bis 2021 im Rahmen der Überprüfung Geschäftsvorfälle und Sachverhalte ergeben, die in der Summe betrachtet aus städtischer Sicht zu steuerlichen Vorteilen führen, kann die Optionserklärung widerrufen werden.