Ältere
Bebauungspläne enthalten außer der Festsetzung der Grund- und
Geschossflächenzahl i. d. R. keine weiteren Einschränkungen in Bezug auf
Gebäudehöhe, Zahl der Wohneinheiten, Mindestgrundstücksgröße usw.
Da im Jahr 2012
die NBauO hinsichtlich der Grenzabstände geändert wurde, sind hohe
Mehrfamilienhäuser jetzt auch auf kleineren Grundstücken möglich. Wegen der
großen Nachfrage werden derzeit für Mehrfamilienhäuser vermehrt auch ältere
Einfamilienhäuser abgebrochen. Dies führt oft zu Konflikten in der
Nachbarschaft, z. B. wegen fehlender Stellplätze und wegen der Einsehbarkeit
der benachbarten Terrassen/Gärten.
Aus diesem Grund
hat der Verwaltungsausschuss der Stadt Dinklage in seiner Sitzung am 18.11.2013
für insgesamt 9 Bebauungspläne für ältere Wohngebiete Änderungsbeschlüsse
gefasst. Ziel dieser Änderungen ist jeweils die Begrenzung der Zahl der maximal
zulässigen Wohneinheiten je Gebäude, um Fehlentwicklungen in gewachsenen
Einfamilienhausgebieten zu vermeiden.
Die Verwaltung
schlägt nun vor, zusätzlich für folgende Bebauungspläne einen
Änderungsbeschluss zur Begrenzung der Zahl der zulässigen Wohneinheiten je
Gebäude zu fassen:
B-Plan Nr. 2
„Schlaops Kamp“
B-Plan Nr. 21.1
„Auf dem Hövel I“ – teilweise (WA „Hinter Wehrhahn“)
B-Plan Nr. 49 „Am
Stegebach“ – teilweise (WA nördlich des Stegebachs)
Die Änderung
sollte jeweils durch die Aufnahme folgender textlichen Festsetzung in den
Bebauungsplan erfolgen: „Innerhalb des Geltungsbereichs der Änderung des
Bebauungsplanes sind je Einzelhaus höchstens zwei Wohnungen zulässig. Je
Doppelhaus-hälfte ist höchstens eine Wohnung zulässig (gem. § 9 (1) 6 BauGB).“
Die Änderung könnte im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB erfolgen.