Betreff
Erlass der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Burgwald Dinklage“ durch den Landkreis Vechta;
hier: Stellungnahme der Stadt Dinklage
Vorlage
DS-18-0106
Art
Sitzungsvorlage

Im Jahr 1992 wurde die Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Richtlinie vom Rat der Europäischen Union (EU) verabschiedet. Diese Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen dient vor allem dem Ziel der Erhaltung der biologischen Vielfalt in der EU. Sie fordert den Aufbau eines europaweiten ökologischen Netzes „Natura 2000“. Im Zuge der Umsetzung der FFH-Richtlinie sind die Unteren Naturschutzbehörden verpflichtet, die von der EU anerkannten FFH-Gebiete zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft zu erklären (§ 32 Abs. 2 BNatSchG) und in einem für den Schutzzweck günstigen Zustand zu erhalten. Durch geeignete Ge- und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderungen der FFH Richtlinie entsprochen wird (§ 32 Abs. 3 BNatSchG). Seit 1983 sind der „Dinklager Burgwald“ und seine im Süden angrenzenden Flächen als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Das nördliche Teilgebiet, bestehend aus dem naturnahen, historischen Wald, soll als Naturschutzgebiet ausgewiesen werden, das das FFH-Gebiet „Wald bei Burg Dinklage“ umfasst. Dies ist notwendig, um die Sicherung der schutzbedürftigen Lebensraumtypen und Arten gemäß der FFH-Richtlinie sowie die Pflege und Entwicklung der Lebensräume zu gewährleisten und somit die Vertragspflichten gegenüber der Europäischen Union zu erfüllen. Die Erklärung der NATURA 2000-Gebiete zu einem geschützten Teil von Natur und Landschaft gemäß § 22 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und hier konkret durch die Sicherung als NSG gemäß § 23 BNatSchG, in Verbindung mit den §§ 14, 15 und 16 Abs. 1 NAGBNatSchG schafft eine rechtsverbindliche Regelung zur Sicherung der Gebiete. Vor Erlass der Verordnung ist vom Landkreis Vechta ein Beteiligungsverfahren durchzuführen. Im Rahmen dieses Beteiligungsverfahren besteht für die Stadt Dinklage die Möglichkeit, Anregungen oder Bedenken zur geplanten Gebietsausweisung vorzubringen. Der Text der Verordnung (Entwurf) sowie der Geltungsbereich (Entwurf) sind der Anlage zur Beschlussvorlage zu entnehmen.