hier: Stellungnahme der Stadt Dinklage
Im Jahr 1992
wurde die Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Richtlinie vom Rat der Europäischen Union
(EU) verabschiedet. Diese Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume
sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen dient vor allem dem Ziel der
Erhaltung der biologischen Vielfalt in der EU. Sie fordert den Aufbau eines
europaweiten ökologischen Netzes „Natura 2000“. Im Zuge der Umsetzung der
FFH-Richtlinie sind die Unteren Naturschutzbehörden verpflichtet, die von der
EU anerkannten FFH-Gebiete zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft zu
erklären (§ 32 Abs. 2 BNatSchG) und in einem für den Schutzzweck günstigen
Zustand zu erhalten. Durch geeignete Ge- und Verbote sowie Pflege- und
Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderungen der FFH
Richtlinie entsprochen wird (§ 32 Abs. 3 BNatSchG). Seit 1983 sind der
„Dinklager Burgwald“ und seine im Süden angrenzenden Flächen als Landschaftsschutzgebiet
ausgewiesen. Das nördliche Teilgebiet, bestehend aus dem naturnahen,
historischen Wald, soll als Naturschutzgebiet ausgewiesen werden, das das
FFH-Gebiet „Wald bei Burg Dinklage“ umfasst. Dies ist notwendig, um die
Sicherung der schutzbedürftigen Lebensraumtypen und Arten gemäß der
FFH-Richtlinie sowie die Pflege und Entwicklung der Lebensräume zu
gewährleisten und somit die Vertragspflichten gegenüber der Europäischen Union
zu erfüllen. Die Erklärung der NATURA 2000-Gebiete zu einem geschützten Teil
von Natur und Landschaft gemäß § 22 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und hier
konkret durch die Sicherung als NSG gemäß § 23 BNatSchG, in Verbindung mit den
§§ 14, 15 und 16 Abs. 1 NAGBNatSchG schafft eine rechtsverbindliche Regelung
zur Sicherung der Gebiete. Vor Erlass der Verordnung ist vom Landkreis Vechta
ein Beteiligungsverfahren durchzuführen. Im Rahmen dieses Beteiligungsverfahren
besteht für die Stadt Dinklage die Möglichkeit, Anregungen oder Bedenken zur
geplanten Gebietsausweisung vorzubringen. Der Text der Verordnung (Entwurf)
sowie der Geltungsbereich (Entwurf) sind der Anlage zur Beschlussvorlage zu
entnehmen.