Betreff
Festlegung der Wertgrenze für Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung
Vorlage
DS-18-0153
Art
Sitzungsvorlage

Gemäß § 12 Abs. 1 Kommunalhaushalts- und Kassenvorordnung (KomHKVO) soll - bevor Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung beschlossen werden – durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich unter mehrere in Betracht kommenden Möglichkeiten die für die Kommune wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden.

 

Vor Beginn einer Investition von unerheblicher finanzieller Bedeutung muss mindestens eine Folgekostenberechnung vorliegen.

 

Ab welchem Wert eine Investition von erheblicher finanzieller Bedeutung ist, muss die Kommune festlegen.

 

Aufgrund der Anzahl und der Höhe der Investitionen in der Stadt Dinklage wird vorgeschlagen, die Wertgrenze für Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung auf 1.000.000 € festzulegen. Die Hauptverwaltungsbeamten haben beschlossen, diese Wertgrenze einheitlich für alle Kommunen im Landkreis Vechta anzuwenden.

 

Demnach sind für alle Investitionsmaßnahen, die diese Wertgrenze überschreiten (somit ab 1.000.000,01 €), ein Wirtschaftlichkeitsvergleich (Kauf, Miete, Leasing, ÖPP etc.) anzustellen.

Eine Folgekostenberechnung, wie beispielsweise Abschreibungen, Bewirtschaftungskosten etc., sind für alle Investitionen zu ermitteln.