Betreff
Änderung der Satzung der Stadt Dinklage über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (Feuerwehrgebührensatzung)
Vorlage
DS-18-0409
Art
Sitzungsvorlage

Für Einsätze und Leistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben werden Kostenersatz und Gebühren erhoben. Entgeltlich sind Einsätze z. B. wo der Verursacher grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, eine Brandmeldeanlage ausgelöst wurde ohne das ein Brand vorgelegen hat, oder auch bei freiwilligen Einsätze wie Beseitigung einer Ölspur.

 

In den letzten Jahren hat sich das Nds. Brandschutzgesetz (NBrandSchG) mehrfach geändert. Zum 18.07.2012 trat ein neues NBrandSchG in Kraft. Die Reihenfolge der jeweiligen Rechtsgrundlagen hat sich geändert. Somit stimmen die Verweise in der Satzung nicht mehr mit dem NBrandSchG überein. Hier besteht ein Änderungsbedarf.

 

Des Weiteren wurden Tatbestände neu mit aufgenommen, z. B. die Alarmierung durch automatische Notrufsystem in Fahrzeugen. Ferner wurden die Kostenvorschriften für die Gefährdungshaftung (z. B. durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen) und der Einsatz von Sonderlöschmittel sowie die Entsorgung von kontaminiertem Löschwasser neu geregelt.

 

Gleichzeitig ist es erforderlich, dass die Gebühren gemäß einer Kosten-Leistungs-Rechnung ermittelt werden. Die Ermittlung der Gebühren ist erforderlich, damit im Schadensfall die Versicherungen der Geschädigten den Ausgleich zahlen. Eine nicht korrekte Gebührenermittlung wäre formell angreifbar.

 

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsen hat in Zusammenarbeit mit dem Landesfeuerwehrverband Niedersachsen eine Mustersatzung, auf Grundlage des neuen NBrandSchG und aktuelle unanfechtbare Urteile, herausgegeben. Diese Mustersatzung wurde übernommen und für die freiwillige Feuerwehr Dinklage angepasst.

 

 

Die überarbeitete Satzung sowie der Bericht über die Kosten-Leistungs-Rechnung sind in der Anlage beigefügt.

 

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsen weist darauf hin, dass keine Gebührenerhebungspflicht besteht. Die Kommunen können Gebühren und Auslagen erheben, müssen dieses jedoch nicht. Hier gilt das ortsgesetzgeberische Ermessen.

 

Die Kosten-Leistungs-Rechnung hat folgende Stundensätze ergeben:

-       Personal                                                                                                                                          34,00 €/Std.

-       Löschfahrzeuge (HLF, TLF, LF)                                                                                              345,06 €/Std.

-       Einsatzleitwagen (ELW)                                                                                                          238,40 €/Std.

-       Fahrzeuge bis 5 to zul. Gesamtgewicht (MTW, MZF, Pritsche)                              355,57 €/Std.

 

Der in der Anlage aufgeführte Gebührentarif (letzte Seite der Satzung) beinhaltet diese Stundensätze, bei den Fahrzeugen abgerundet auf volle zehn Euro.

 

Da nunmehr aufgrund der Neuregelung der Kostenvorschriften für die Gefährdungshaftungstatbestände auch für Verkehrsunfälle entsprechende Gebühren und Auslagen erhoben werden können, steht es im Ermessen der Kommune, ob sie hierfür Gebühren und Auslagen erhebt.

Die Verwaltung schlägt vor, bei Verkehrsunfällen mit Todesfolge keine Gebühren und Auslagen zu erheben.