Betreff
39. Änderung des Flächennutzungsplanes (Bereich: Bünner Wohld);
a) Aufstellungsbeschluss und Festlegung des Geltungsbereichs
b) Annahme des Entwurfes für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange
Vorlage
DS-18-0413
Art
Sitzungsvorlage

Herr Wilhelm Pohlmann, Lohne, beabsichtigt, die Stalleinrichtung in seinen 4 Geflügelställen an der Straße „Bünner Wohld“ von reiner Bodenhaltung mit Kotlagerung im Stall auf Bodenhaltung mit Volierensystem (3 Ebenen)  zu ändern. Damit  verbunden ist eine Erhöhung der Junghennenaufzuchtplätze in dieser Stallanlage von derzeit 57.360 auf dann 166.074. Um dieses Vorhaben zu ermöglichen, hat Herr Pohlmann Ende 2018 einen Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes bei der Stadt eingereicht.

 

Mit diesem Vorhaben haben sich der Ausschuss für Bauen, Umwelt und Stadtentwicklung sowie der Verwaltungsausschuss Anfang des Jahres 2019 ausführlich befasst (Drucksachen 18-0291 und 18-0329, BUS vom 27.11.2018, 29.01.2019, 07.05.2019 sowie Verwaltungs-ausschuss vom 10.12.2018 und vom 28.05.2019).

 

Nach Beratung hat der Verwaltungsausschuss in seiner Sitzung am  28.05.2019 einstimmig entschieden, dem Antrag von Herrn Pohlmann auf Bauleitplanung vom Grundsatz her zuzustimmen. Vorab sei aber die Verträglichkeit des Vorhabens mit allen relevanten Belangen durch Gutachten nachzuweisen. Außerdem solle verbindlich festgelegt werden, dass im direkt angrenzenden Schweinemaststall sowie im Geflügelstall an der Quakenbrücker Straße (bisher 76.266 Junghennenplätze) keinerlei Tierhaltung mehr stattfinde.

 

Nunmehr liegen die Gutachten zur künftigen Emissionssituation der Stallanlage Bünner Wohld vor, so dass mit dem Bauleitplanverfahren gestartet werden kann.

Zusätzlich zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich.

 

Der Vorentwurf der 39. Flächennutzungsplanänderung stellt die Junghennenaufzuchtanlage Bünner Wohld als „Sonderbaufläche landwirtschaftliche Tierhaltung“ dar. Die Grundstücke der aufzugebenden Ställe werden als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt, die von baulichen Anlagen zur Tierhaltung freizuhalten ist.  Hierzu wird auf den anliegenden Plan verwiesen.