Zunächst wird auf die Sitzungsvorlage DS-18-0020 verwiesen.
Nach der derzeitigen Rechtslage darf die Stadt Dinklage nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (BgA) sowie ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe unternehmerisch tätig werden. Das Frei- und Hallenbad ist zu einem BgA erklärt worden.
Die zukünftige Rechtslage stufe sämtliche auf privatrechtlicher Grundlage ausgeübten Tätigkeiten einer Stadt als unternehmerisch und damit umsatzsteuerpflichtig ein. Hierzu zähle auch die Vermögensverwaltung wie Vermietung und Verpachtung. Bislang seien hoheitliche Tätigkeiten dem nichtunternehmerischen Bereich zugeordnet worden; dieses ändere sich. Hier erfolge eine Differenzierung, ob die hoheitlichen Tätigkeiten (Tätigkeiten im Rahmen öffentlicher Gewalt) zu einer größeren Wettbewerbsverzerrung führen. Ist diesem so, werde diese Tätigkeit dem unternehmerischen Bereich zugeordnet und sei umsatzsteuerpflichtig.
Bis Ende 2016 hatten die juristischen Personen des
öffentlichen Rechts die Wahl, ob sie bereits zum 01.01.2017 die neuen
Regelungen des § 2 b UStG anwenden oder bis spätestens zum 31.12.2020 die
bisherige Rechtslage weiterhin in Anspruch nehmen möchten (sog.
Optionserklärung).
Von dieser Möglichkeit hatte die Stadt Dinklage Gebraucht
gemacht; der Rat der Stadt Dinklage hat in seiner Sitzung am 20.12.2016 einen
entsprechenden Beschluss gefasst. Gegenüber dem Finanzamt ist eine
entsprechende Erklärung (sog. Optionserklärung) abgegeben worden.
Diese Optionserklärung kann innerhalb des Zeitraumes einmalig
widerrufen werden. Der Widerruf wirkt zu Beginn eines auf die Abgabe folgenden
Kalenderjahres. Ein Wechsel zur alten Rechtslage ist danach aber nicht mehr
möglich.
Bereits seit längerem wird von Seiten der juristischen
Personen des öffentlichen Rechts bzw. den kommunalen Spitzenverbänden
gefordert, die Übergangsfrist zur Anwendung des § 2b UStG zu verlängern, um
mehr Zeit zu erhalten, die Fülle bislang ungeklärter Sachverhalte und unbestimmter
Rechtsbegriffe zu klären.
Dieser Forderung ist der Gesetzgeber nun nach vorheriger
Abstimmung mit der EU-Kommission nachgekommen und hat im Rahmen des Ersten Corona-Steuerhilfegesetzes
mit Wirkung zum 30. Juni 2020 die Übergangsfrist zur Einführung des § 2b UStG
um zwei Jahre verlängert. Nunmehr ist § 2b UStG spätestens ab dem 1. Januar
2023 anzuwenden.
Erste Sondierungen haben innerhalb der Verwaltung
stattgefunden, um eine mögliche Steuerpflicht nach den neuen Regelungen zur
Umsatzbesteuerung zu erkennen. Hierzu hat sich die Stadt Dinklage eines – auf
Kommunen spezialisierten – Steuerberaters bedient. Ein erster sog. § 2b
UStG-Haushalts-Check ist durchgeführt worden; ebenso sind sämtliche
abgeschlossenen Verträge im Hinblick auf § 2b UStG überprüft worden.
Es zeichnet sich zwar ab, dass neben dem Frei- und Hallenbad
voraussichtlich lediglich einige kleinere Teilbereiche zukünftig der
Besteuerung unterliegen; aufgrund der bestehenden Rechtsunsicherheiten ist
jedoch eine vollständige Beurteilung derzeit nicht möglich.
Insofern rät der Steuerberater als auch die kommunalen
Spitzenverbände, die Verlängerung der Optionsfrist wahrzunehmen.
Sollten sich im Optionszeitraum bis 2023 im Rahmen der Überprüfung Geschäftsvorfälle und Sachverhalte ergeben, die in der Summe betrachtet aus städtischer Sicht zu steuerlichen Vorteilen führen, kann die Optionserklärung widerrufen werden.