Betreff
Antrag der SPD-Fraktion auf Durchführung einer Einwohnerbefragung zur Abschaffung von Straßenausbaubeiträgen
Vorlage
DS-18-0552
Art
Sitzungsvorlage

Der Rat der Stadt Dinklage hat in seiner Sitzung vom 15.12.2020 den Beschluss gefasst, den von der SPD-Fraktion nach § 56 NKomVG eingereichten Antrag auf Durchführung einer Bürgerbefragung zur Abschaffung bzw. weiteren Erhebung von Straßenausbaubeiträge vorbereitend in den Ausschuss für

Finanzen, Wirtschaftsförderung und Tourismus zu verweisen.

 

Nach § 35 NKomVG ist für die Durchführung einer Einwohnerbefragung grundsätzlich keine Satzung mehr erforderlich. In den Kommentierungen wird aber auch angeraten, aus Gründen der Rechtssicherheit für die Durchführung einer Befragung eine entsprechende Satzung zu erlassen, in der der Anlass und das Verfahren geregelt wird.  Die Satzung ist im Entwurf beigefügt.

 

In der Durchführungssatzung wird allerdings nicht geregelt, wie die zu Befragenden (alle Einwohnerinnen und Einwohner, die mindestens 14 Jahre alt sind) über das Thema informiert bzw. aufgeklärt werden.  Dies kann durch z.B. durch die  Presse, persönliche Anschreiben oder auch Einwohnerversammlungen  erfolgen.  Dies ist seitens der Verwaltung noch zu erarbeiten und in einer weiteren Ausschusssitzung zu beraten.

 

Damit die Angelegenheit zudem noch in den Stadtratsfraktionen diskutiert werden kann, schlägt die Verwaltung vor, die Angelegenheit final in der Ratssitzung am 20.07.2021 zu beschließen.

Die Befragung ist zusammen mit der Bundestagswahl am Sonntag, 26.09.2021 vorgesehen.

 

 


Bei der  Abschaffung der Anliegerbeiträge hat die Stadt Dinklage den gesetzlichen Vorgaben und der Kommunalaufsicht Folge zu leisten.

Nach den Grundsätzen der Finanzmittelbeschaffung (§ 111 NKomVG) ist die Aufnahme von Krediten nachrangig (subsidiär). Das bedeutet, dass Kommunen nur dann Investitionskredite aufnehmen dürfen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.  Die Stadt Dinklage nimmt für diverse Neuinvestitionen (z. B. Sanierung Freibad, Neubau Bauhof und Neubau eines Kindergartens) Kredite auf. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass sie nicht ohne Weiteres auf Entgelte (wie Straßenausbaubeiträge) und Steuern verzichten kann.

 

Auch in anderen Kommunen ist die Aufhebung der Straßenausbaubeitragssatzung Thema. Erste rechtliche Entscheidungen wurden bereits getroffen. So hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 22.7.2020 (10 ME 129/20) die kommunalaufsichtliche Beanstandung der Aufhebung einer Straßenausbaubeitragssatzung einer Kommune in defizitärer Haushaltslage bestätigt. Das Gericht hat seiner Entscheidung folgenden Leitsatz vorangestellt:

„Befindet sich eine Kommune in einer anhaltenden erheblichen defizitären Finanzlage, kann sie in Hinblick auf § 111 Abs. 6 NKomVG nur dann auf eine Erhebung von Straßenausbaubeiträgen verzichten, wenn sie in der Lage ist, die dadurch bedingten Mindereinnahmen durch andere Finanzmittel und nicht lediglich durch eine höhere Aufnahme von Krediten auszugleichen.“

 

Im Begleitschreiben der Kommunalaufsicht zur Genehmigung des Haushaltsplanes 2021 wurde u. a.  aufgeführt, dass die Stadt Dinklage im Hinblick auf die umfangreiche Investitionstätigkeit künftig eine Anhebung der Hebesätze für die Realsteuern vornehmen sollte. Nach den Grundsätzen der Finanzmittelbeschaffung (§ 111 NKomVG) ist die Aufnahme von Krediten demgegenüber nachrangig. Derzeit liegen die Hebesätze unterhalb der sogenannten Nivellierungssätze.

 

Sollte die Stadt Dinklage die Aufhebung der Straßenausbaubeitragssatzung durchführen wollen, müssten aufgrund der kommunalaufsichtlichen Stellungnahme die damit verbundenen Mindererträge/–einzahlungen durch andere Finanzmittel (außer Kredite) erzielt werden.

 

Ob eine solche Vorgehensweise bei der Stadt Dinklage – auch im Hinblick auf den hohen Schuldenstand - rechtswidrig ist, kann abschließend nicht beurteilt werden. Hierzu wäre die Einholung einer kommunalaufsichtlichen Stellungnahme sinnvoll.