Der Rat der Stadt Dinklage hat in seiner
Sitzung vom 15.12.2020 den Beschluss gefasst, den von der SPD-Fraktion nach §
56 NKomVG eingereichten Antrag auf Durchführung einer Bürgerbefragung zur
Abschaffung bzw. weiteren Erhebung von Straßenausbaubeiträge vorbereitend in
den Ausschuss für
Finanzen, Wirtschaftsförderung und
Tourismus zu verweisen.
Nach § 35 NKomVG ist für die Durchführung
einer Einwohnerbefragung grundsätzlich keine Satzung mehr erforderlich. In den
Kommentierungen wird aber auch angeraten, aus Gründen der Rechtssicherheit für
die Durchführung einer Befragung eine entsprechende Satzung zu erlassen, in der
der Anlass und das Verfahren geregelt wird. Die Satzung ist im Entwurf
beigefügt.
In der Durchführungssatzung wird
allerdings nicht geregelt, wie die zu Befragenden (alle Einwohnerinnen und
Einwohner, die mindestens 14 Jahre alt sind) über das Thema informiert bzw.
aufgeklärt werden. Dies kann durch z.B. durch die Presse,
persönliche Anschreiben oder auch Einwohnerversammlungen erfolgen.
Dies ist seitens der Verwaltung noch zu erarbeiten und in einer weiteren
Ausschusssitzung zu beraten.
Damit die Angelegenheit zudem noch in den
Stadtratsfraktionen diskutiert werden kann, schlägt die Verwaltung vor, die
Angelegenheit final in der Ratssitzung am 20.07.2021 zu beschließen.
Die Befragung ist zusammen mit der
Bundestagswahl am Sonntag, 26.09.2021 vorgesehen.
Bei der
Abschaffung der Anliegerbeiträge hat die Stadt Dinklage den gesetzlichen
Vorgaben und der Kommunalaufsicht Folge zu leisten.
Nach den Grundsätzen der
Finanzmittelbeschaffung (§ 111 NKomVG) ist die Aufnahme von Krediten nachrangig
(subsidiär). Das bedeutet, dass Kommunen nur dann Investitionskredite aufnehmen
dürfen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich
unzweckmäßig wäre. Die Stadt Dinklage nimmt für diverse Neuinvestitionen
(z. B. Sanierung Freibad, Neubau Bauhof und Neubau eines Kindergartens) Kredite
auf. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass sie nicht ohne Weiteres auf Entgelte
(wie Straßenausbaubeiträge) und Steuern verzichten kann.
Auch in
anderen Kommunen ist die Aufhebung der Straßenausbaubeitragssatzung Thema.
Erste rechtliche Entscheidungen wurden bereits getroffen. So hat das
Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 22.7.2020 (10 ME 129/20)
die kommunalaufsichtliche Beanstandung der Aufhebung einer
Straßenausbaubeitragssatzung einer Kommune in defizitärer Haushaltslage
bestätigt. Das Gericht hat seiner Entscheidung folgenden Leitsatz
vorangestellt:
„Befindet
sich eine Kommune in einer anhaltenden erheblichen defizitären Finanzlage, kann
sie in Hinblick auf § 111 Abs. 6 NKomVG nur dann auf eine Erhebung von
Straßenausbaubeiträgen verzichten, wenn sie in der Lage ist, die dadurch
bedingten Mindereinnahmen durch andere Finanzmittel und nicht lediglich durch
eine höhere Aufnahme von Krediten auszugleichen.“
Im
Begleitschreiben der Kommunalaufsicht zur Genehmigung des Haushaltsplanes 2021
wurde u. a. aufgeführt, dass die Stadt
Dinklage im Hinblick auf die umfangreiche Investitionstätigkeit künftig eine
Anhebung der Hebesätze für die Realsteuern vornehmen sollte. Nach den
Grundsätzen der Finanzmittelbeschaffung (§ 111 NKomVG) ist die Aufnahme von
Krediten demgegenüber nachrangig. Derzeit liegen die Hebesätze unterhalb der
sogenannten Nivellierungssätze.
Sollte die
Stadt Dinklage die Aufhebung der Straßenausbaubeitragssatzung durchführen
wollen, müssten aufgrund der kommunalaufsichtlichen Stellungnahme die damit
verbundenen Mindererträge/–einzahlungen durch andere Finanzmittel (außer
Kredite) erzielt werden.
Ob eine
solche Vorgehensweise bei der Stadt Dinklage – auch im Hinblick auf den hohen
Schuldenstand - rechtswidrig ist, kann abschließend nicht beurteilt werden.
Hierzu wäre die Einholung einer kommunalaufsichtlichen Stellungnahme sinnvoll.