Betreff
Aufgabenübertragung „Breitbandausbau“ durch die Kommunen an den Landkreis Vechta
Vorlage
DS-18-0091
Art
Sitzungsvorlage

Die Aufgabe „Breitbandausbau“ wird in Abstimmung mit den Kommunen bereits seit dem Jahr 2008 durch den Landkreis Vechta wahrgenommen. Bisher erfolgte eine projektbezogene Einzelbeauftragung in Form eines Kooperationsvertrages, mit dem der Landkreis Vechta von der Kommune ermächtigt wurde, den Antrag auf Fördermittel zu stellen und das Projekt abzuwickeln.

Nach Abschluss der Strukturplanungen und der Bereitstellung von Fördermitteln für einen kreisweiten Breitbandausbau vom Bund und vom Land Niedersachsen beabsichtigt der Landkreis Vechta, die unterversorgten Bereiche im Kreisgebiet mit weniger als 30 MBit/s mit FTTB-Anschlüssen (= Glasfaser bis zum Haus) zu versorgen. Durch die FTTB-Technik sind zukünftig Bandbreiten von mind. 50 MBit/s und sogar deutlich mehr möglich. Für die Investition von insgesamt 45 Millionen Euro hat der Landkreis Vechta entsprechend der Förderrichtlinie Mittel beim Bund in Höhe der Höchstfördersumme von 15 Millionen Euro beantragt und inzwischen erhalten. Beim Land Niedersachsen wird ebenfalls die Höchstfördersumme von 5 Millionen Euro beantragt. Für das nun durchzuführende Ausschreibungs- und Vergabeverfahren sind die o.g. Kooperationsvereinbarungen nicht ausreichend. Der Landkreis wird während des weiteren Verfahrens von der im Breitbandbereich erfahrenen Rechtsanwaltskanzlei WirtschaftsratRecht aus Hamburg beraten. Bei der Aufgabe „Breitbandausbau“ handelt es sich gem. §§ 4,5 NKomVG um eine Aufgabe der kommunalen Selbstverwaltung und hier wiederum um eine freiwillige Aufgabe des eigenen Wirkungskreises. Die Zuständigkeit liegt grundsätzlich bei der Kommune. Damit das weitere Verfahren rechtssicher durch den Landkreis Vechta abgewickelt werden kann, empfiehlt die Kanzlei WirtschaftsratRecht, die Zuständigkeit im Wege einer Aufgabenübertragung an den Landkreis zu übertragen. Dazu muss die originäre Aufgabe „Breitbandausbau“ in der Kommune an den Landkreis Vechta abgegeben werden. Die Übertragung erfolgt durch Ratsbeschluss.