Betreff
Richtlinien für die Aufnahme von Krediten nach § 120 Abs. 1 Satz 2 NKomVG
Vorlage
DS-18-0295
Art
Sitzungsvorlage

Für die Aufnahme von Krediten haben die Kommunen nach dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz Richtlinien für die Aufnahme und für die Umschuldung von Krediten aufzustellen. Nachdem die Neufassung des sogenannten „Krediterlasses“ vom 13.12.2017 im Niedersächsischen Ministerialblatt veröffentlicht worden ist, haben die kommunalen Spitzenverbände das bisherige Muster aktualisiert.

 

Dabei handelt es sich insbesondere um die Anpassung der Verweise auf die aktuellen Vorschriften.

 

Der Rat legt, wie in der bisherigen Richtlinie, mit seinem Beschluss über die jeweilige Haushaltssatzung lediglich den Gesamtbetrag der Kreditaufnahme während des Haushaltsjahres fest, während die Entscheidungen über die Aufnahme der einzelnen Kredite im Rahmen der Richtlinie auf den Bürgermeister übertragen wird.

 

Von der Verpflichtung, die Richtlinie zu erlassen, gibt es keine Ausnahmen. Dies gilt auch dann, wenn eine Gemeinde z.B. auf absehbare Zeit keine Fremdfinanzierung benötigt.

 

Der Entwurf der Richtlinie ist als Anlage beigefügt und orientiert sich an den Empfehlungen des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes.