Für die
Aufnahme von Krediten haben die Kommunen nach dem Niedersächsischen
Kommunalverfassungsgesetz Richtlinien für die Aufnahme und für die Umschuldung
von Krediten aufzustellen. Nachdem die Neufassung des sogenannten
„Krediterlasses“ vom 13.12.2017 im Niedersächsischen Ministerialblatt
veröffentlicht worden ist, haben die kommunalen Spitzenverbände das bisherige
Muster aktualisiert.
Dabei
handelt es sich insbesondere um die Anpassung der Verweise auf die aktuellen
Vorschriften.
Der Rat
legt, wie in der bisherigen Richtlinie, mit seinem Beschluss über die jeweilige
Haushaltssatzung lediglich den Gesamtbetrag der Kreditaufnahme während des
Haushaltsjahres fest, während die Entscheidungen über die Aufnahme der
einzelnen Kredite im Rahmen der Richtlinie auf den Bürgermeister übertragen
wird.
Von der
Verpflichtung, die Richtlinie zu erlassen, gibt es keine Ausnahmen. Dies gilt
auch dann, wenn eine Gemeinde z.B. auf absehbare Zeit keine Fremdfinanzierung
benötigt.
Der Entwurf
der Richtlinie ist als Anlage beigefügt und orientiert sich an den Empfehlungen
des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes.