Betreff
Antrag des TV Dinklage 04 e.V. auf Gewährung eines Zuschusses für die Nutzung der Jahn-Retro-Halle und der Turnräume "Welt der Tiere" ab dem 01.02.2019
Vorlage
DS-18-0337
Art
Sitzungsvorlage

Zunächst wird auf die Drucksache DS-18-0309 sowie auf das Protokoll der Sitzung des Ausschusses für Schule, Kultur und Sport vom 12.02.2019, TOP 5, verwiesen.

 

Zwischenzeitlich hat die Landesschulbehörde auf die eingereichten Fragen der Verwaltung geantwortet. Die Fragen sowie die entsprechenden Antworten sind nachstehend aufgeführt.

 

  1. Darf der Sportunterricht außerhalt des Schulgeländes bzw. der stadteigenen Schulsporthalle in der vereinseigenen „Jahn-Retro-Halle“ durchgeführt werden?

Sportunterricht darf auch außerhalb des Schulgeländes stattfinden, wie es z.B. beim Besuch eines Hallenbades oder auch einer Leichtathletikanlage der Regelfall ist.

 

  1. Der Sportunterricht wird – wie vorstehend beschrieben – von einer Lehrkraft und der Sportfachkraft gemeinsam erteilt; darf die Fachkraft den Sportunterricht notfalls auch allein, also ohne Lehrkraft, durchführen?

Gemäß den Bestimmungen für den Schulsport (vgl. BfdS) darf Unterricht ausschließlich von Lehrkräften erteilt werden (vgl. BfdS 1.2).Eine Übertragung der Unterrichtstätigkeit auf einen anderen Personenkreis ist nicht möglich. Außerunterrichtliche schulsportliche Angebote können hingegen auch durch andere geeignete Personen durchgeführt werden, sofern diese ausreichend unterwiesen worden sind (vgl. § 62 Abs. 2 NnSchG in Verbindung mit § 53 Abs.1 Sätze 1 und NSchG, BfdS).  

 

  1. Darf die Sportfachkraft des Vereins im Rahmen des Sportunterrichts den Schülerinnen und Schülern die notwendigen Einweisungen in die Gerätschaften erteilen?

Gemäß den BfdS (vgl. 2.1.11) muss mindestens einmal im Schuljahr eine Sicherheitsbelehrung der Schülerinnen und Schüler durch die Sport erteilende Lehrkraft erfolgen. Hierzu zählt u.a. auch die Einweisung in die Benutzung der Sportgeräte. Eine Übertragung dieser Aufgabe auf eine andere außerschulische Person ist in Gegenwart der Sportlehrkraft möglich, die inhaltliche Verantwortung für die Sicherheitsbelehrung trägt allerdings alleinig die Lehrkraft. Die Lehrkraft muss über alle erforderlichen Qualifikationen gemäß den BfdS verfügen.  

    

  1. Wer hat vor der Benutzung der festen und beweglichen Sportgeräte  deren Funktionstüchtigkeit und Sicherheit zu überprüfen?

In dem von Ihnen beschriebenen Sachverhalt hat sich die beauftragte Lehrkraft durch Inaugenscheinnahme von der Betriebssicherheit der Geräte und Einrichtungen zu überzeugen. (BfdS 2.1.7).

 

  1. Ist es der Sportfachkraft erlaubt, im Rahmen des Sportunterrichts den Schülerinnen und Schülern Anweisungen zu erteilen?

Unterrichtliches Handeln, dazu zählt z.B. auch das Stellen von Bewegungsaufgaben, obliegt grundsätzlich der Lehrkraft. Nach Anleitung/ auf Aufweisung können auch andere geeignete Personen (z.B. pädagogische Mitarbeiter, ein Theaterpädagoge im Rahmen eines Unterrichtprojektes, Vereinstrainer o.ä.) Aufgaben im Unterricht übernehmen, die Lehrkraft trägt allerdings die alleinige Verantwortung für das gesamte Unterrichtsgeschehen. Die Planung, Durchführungsverantwortung und insbesondere auch die Bewertung ist ausschließliche Aufgabe der Lehrkraft. 

    

 

  1. Im Rahmen des Sportunterrichts wird auch ein Trampolinspringen angeboten. In der „Jahn-Retro-Halle“ befinden sich zwei Großtrampoline, die ebenerdig fest eingebaut sind.

Ist für diese Bauart überhaupt ein Qualifikationsnachweis der Lehrkraft erforderlich?

Die Frage nach baulich eingelassenen großen Trampolinen befindet sich derzeit in der Klärung. Bis dahin ist ein schriftlicher Nachweis der Lehrkraft über die Qualifikationen gemäß den BfdS erforderlich (vgl. 3.3.1.4). 

 

  1. Wenn ja, darf das Trampolinturnen im Sportunterricht dann überhaupt durchgeführt werden, wenn die Lehrkräfte keine entsprechende Qualifikation nachweisen können, sondern nur die Fachkraft des Vereins über einen solchen Nachweis verfügt?

Die Lehrkraft muss über die erforderliche Qualifikation über alle im Unterricht thematisierten Inhalte verfügen.

 

  1. Kann die Leistungsfeststellung als auch die Leistungsbewertung der Schülerinnen und Schüler von der Fachkraft durchgeführt werden?

Die Benotung liegt in ausschließlicher Verantwortung der Lehrkraft. 

 

  1. Die Aufsichtsführung und Aufsichtspflicht im Sportunterricht obliegt lt. Erlass den Lehrkräften. Können diese Pflichten auf die Sportfachkraft übertragen werden, z.B. beim Trampolinturnen?

Die Aufsichtsführung obliegt gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 NSchG den Lehrkräften (vgl. BfdS 2.1). Geeignete Mitarbeiter der Schule (§ 53 Abs. 1 Satz 2 NSchG), sowie geeignete Erziehungsberechtigte können mit Wahrnehmung von Aufsichtspflichten betraut werden. Die Übertragung von Aufsichtsaufgaben im Unterricht auf einen anderen Personenkreis (z.B. Vereinstrainer, Ehrenamtliche) ist nicht möglich. 

 

 

  1. Neben dem Sportunterricht gehört auch der außerunterrichtliche Schulsport zum allgemeinen Schulsport. Darf der außerunterrichtliche Schulsport (z.B. im Rahmen einer AG in der Ganztagsbetreuung) allein von einer Fachkraft des Vereins durchgeführt werden?

Außerunterrichtliche schulsportliche Angebote können auch durch andere geeignete Personen gemäß § 62 Abs. 2 NSchG in Verbindung mit §53 Abs. 1 Sätze 1 und 2 NSchG durchgeführt werden, sofern diese ausreichend unterwiesen worden sind (vgl. BfdS 1.2). Sofern eine Kooperationsvereinbarung im Sinne des Ganztagerlasses (vgl. RdErl. d. MK v. 1.8.2014 – 34-81005) mit dem Verein geschlossen wurde, kann auch eine Fachkraft des Vereins – die erforderliche Qualifikation vorausgesetzt – ein entsprechendes Angebot leiten.

 

 

 

 

 

 

Zusammenfassend ist zu sagen, dass aus Sicht der Landesschulbehörde und somit auch aus rechtlicher Sicht einer Verlagerung des Sportunterrichts in die Jahn-Retro-Halle nichts im Wege steht. Es bleibt aber festzuhalten, dass die Lehrkräfte allein für die Vorbereitung, die Durchführung und die Bewertung des Sportunterrichts zuständig sind. Auch die Aufsichtsführung obliegt allein den Lehrkräften, hier können allerdings geeignete Mitarbeiter/innen der Schule hinzugezogen werden. Die Übertragung von Aufsichtsaufgaben im Sportunterricht auf einen anderen Personenkreis wie z.B. Vereinstrainer oder ehrenamtlich Tätige ist nicht möglich. Bei außerunterrichtlichen schulsportlichen Angeboten – wie z. B. in der Ganztagsbetreuung – könne dieser dagegen durch Vereinsmitglieder oder Ehrenamtliche durchgeführt werden.

 

Gem. Runderlass des MK vom 01.09.2018 – Bestimmungen für den Schulsport – verhält es sich so, dass Trampolinturnen von den Lehrkräften nur dann durchgeführt werden kann, wenn diese über eine entsprechende Qualifikation verfügen. Laut Auskunft der Schulen sind die Fachlehrer nicht im Besitz einer solchen Qualifikation und dürften somit ein Trampolinturnen im Sportunterricht nicht anbieten.

 

Die Jahn-Retro-Halle verfügt über zwei in den Boden eingelassene Trampoline. Ob die v.g. Bestimmung auch für diese Bauart gilt, kann die Landesschulbehörde nicht beantworten. Diese Frage hat die Schulbehörde an das Ministerium weitergeleitet. Die Antwort steht noch aus.

 

Es ist somit festzustellen, dass rechtliche Bedenken gegen eine Verlagerung des Sportunterrichts in die vereinseigene Jahn-Retro-Halle nicht bestehen, sofern die Bestimmungen der Richtlinien für den Sportunterricht eingehalten werden.