§ 61 Abs. 1 Satz 3 NKomVG
Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3
NKomVG erfolgt die Benennung über die Stellvertretung des oder der Vorsitzenden
durch Beschluss; eine Wahl ist nicht erforderlich.
Grundsätzlich wird offen
durch Handaufheben abgestimmt. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der
anwesenden Ratsmitglieder ist geheim mit Stimmzettel abzustimmen.
In § 4 Abs. 1 der zurzeit
geltenden Geschäftsordnung ist vorgesehen, dass die Ratsvorsitzende / der
Ratsvorsitzende von ihrer Vertreterin / seinem Vertreter bzw. ihren
Vertreterinnen / seinen Vertretern in der Reihenfolge der Benennung vertreten
wird.
Diese Personen sind somit
Verhinderungsvertreter.
Sofern mehrere Vertreter
bestellt werden sollen, empfiehlt sich eine Festlegung der Reihenfolge. Das
Vorschlagsrecht besteht in gleicher Weise wie bei der Wahl des
Ratsvorsitzenden, also jedes Ratsmitglied ist vorschlagsberechtigt.