§ 81 NKomVG
Die Wahl erfolgt aus den
Beigeordneten des Verwaltungsausschusses (§ 81 Abs. 2 NKomVG). Sie ist nach den
Bestimmungen des § 67 NKomVG durchzuführen.
Gewählt wird schriftlich;
steht nur eine Person zur Wahl, wird durch Zuruf gewählt, wenn dann niemand
wiederspricht.
Auf Verlangen eines
Ratsmitgliedes ist geheim zu wählen.
Gewählt ist die Person,
für die die Mehrheit der Mitglieder der Vertretung gestimmt hat.
Wird dieses Ergebnis im
ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt.
Im zweiten Wahlgang ist
die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat.
Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los.
Gemäß § 81 Abs. 2 NKomVG wählt
die Vertretung in ihrer ersten Sitzung aus den Beigeordneten bis zu drei
ehrenamtliche Stellvertreterinnen / Stellvertreter des Hauptverwaltungsbeamten,
die ihn u. a. vertreten bei der repräsentativen Vertretung der Kommune. Soll es
unter den Vertretern eine Reihenfolge geben, so ist diese von der Vertretung (=
Stadtrat) zu bestimmen.
Vorschlagsberechtigt ist
jedes Ratsmitglied und jede Fraktion oder Gruppe. Die Zahl der Vertreter ist
allgemein auf drei begrenzt. Sollen mehrere Vertreter gewählt werden, kann das
durch Einzelwahl oder durch Blockwahl geschehen, bei der die vorgesehenen
Bewerber in einem Wahlgang gewählt werden. Der Rat kann eine Reihenfolge der
Vertretung bestimmen (§ 81 Abs. 2 Satz 2 NKomVG). Trifft er eine solche
Bestimmung nicht, dann sind die Vertreter gleichberechtigt und es bedarf einer
generellen oder jeweils einzelnen Absprache zwischen dem Bürgermeister und
seinen Vertretern, wer die Vertretung wahrnimmt.