Betreff
Wahl der stellvertretenden Bürgermeister aus den Beigeordneten und ggf. Bestimmung der Reihenfolge der Vertretung
Vorlage
DS-19-0011
Art
Sitzungsvorlage

 

§ 81 NKomVG

Die Wahl erfolgt aus den Beigeordneten des Verwaltungsausschusses (§ 81 Abs. 2 NKomVG). Sie ist nach den Bestimmungen des § 67 NKomVG durchzuführen.

 

Gewählt wird schriftlich; steht nur eine Person zur Wahl, wird durch Zuruf gewählt, wenn dann niemand wiederspricht.

 

Auf Verlangen eines Ratsmitgliedes ist geheim zu wählen.

Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der Mitglieder der Vertretung gestimmt hat.

Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt.

Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

Gemäß § 81 Abs. 2 NKomVG wählt die Vertretung in ihrer ersten Sitzung aus den Beigeordneten bis zu drei ehrenamtliche Stellvertreterinnen / Stellvertreter des Hauptverwaltungsbeamten, die ihn u. a. vertreten bei der repräsentativen Vertretung der Kommune. Soll es unter den Vertretern eine Reihenfolge geben, so ist diese von der Vertretung (= Stadtrat) zu bestimmen.

 

Vorschlagsberechtigt ist jedes Ratsmitglied und jede Fraktion oder Gruppe. Die Zahl der Vertreter ist allgemein auf drei begrenzt. Sollen mehrere Vertreter gewählt werden, kann das durch Einzelwahl oder durch Blockwahl geschehen, bei der die vorgesehenen Bewerber in einem Wahlgang gewählt werden. Der Rat kann eine Reihenfolge der Vertretung bestimmen (§ 81 Abs. 2 Satz 2 NKomVG). Trifft er eine solche Bestimmung nicht, dann sind die Vertreter gleichberechtigt und es bedarf einer generellen oder jeweils einzelnen Absprache zwischen dem Bürgermeister und seinen Vertretern, wer die Vertretung wahrnimmt.