Betreff
Benennung der Ausschussmitglieder und deren Vertreter
Vorlage
DS-19-0015
Art
Sitzungsvorlage
Von den Fraktionen und
Gruppen sind die entsprechende Anzahl der Ausschussmitglieder für die einzelnen
Ausschüsse zu benennen (§ 71 Abs. 2 NKomVG).
Eine spezielle Regelung
der Stellvertretung der Ausschussmitglieder schreibt das Gesetz nicht vor.
Es ist also nicht
erforderlich, dass Stellvertreter namentlich bestimmt werden müssen.
Jedes andere
Fraktionsmitglied ist somit zur Stellvertretung befugt.
Die namentliche Besetzung
der Ausschüsse ist der beigefügten Anlage zu entnehmen.
Ist ein Ausschussmitglied
verhindert, an einer Sitzung des Ausschusses teilzunehmen, so hat er
unverzüglich den für ihn benannten Vertreter /-in zu benachrichtigen."