Betreff
Benennung der Ausschussmitglieder und deren Vertreter
Vorlage
DS-19-0015
Art
Sitzungsvorlage

Von den Fraktionen und Gruppen sind die entsprechende Anzahl der Ausschussmitglieder für die einzelnen Ausschüsse zu benennen (§ 71 Abs. 2 NKomVG).

Eine spezielle Regelung der Stellvertretung der Ausschussmitglieder schreibt das Gesetz nicht vor.

Es ist also nicht erforderlich, dass Stellvertreter namentlich bestimmt werden müssen.

Jedes andere Fraktionsmitglied ist somit zur Stellvertretung befugt.

Die namentliche Besetzung der Ausschüsse ist der beigefügten Anlage zu entnehmen. 

 

Ist ein Ausschussmitglied verhindert, an einer Sitzung des Ausschusses teilzunehmen, so hat er unverzüglich den für ihn benannten Vertreter /-in zu benachrichtigen."