Abschluss einer Klarstellungs- und Ergänzungsvereinbarung
Die Stadt Dinklage
hat die Abwasserbeseitigungsanlagen mit Vertrag vom 26.07.2005 zum 01.01.2005
auf den OOWV übertragen. Die Stadt Dinklage ist Mitglied im
Oldenburgisch-Ostfriesischen Wasserverband (OOWV).
Die
Abwasserentsorgungsrechtsverhältnisse sind seitdem durch den OOWV im Wege
privatrechtlicher Verträge geregelt; dementsprechend werden privatrechtliche
Entgelte erhoben.
Infolge des
spätestens ab dem 01.01.2023 anzuwendenden § 2 b UStG unterliegen Leistungen
der Abwasserentsorgung bei Ausgestaltung auf privatrechtlicher Grundlage
künftig der Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 %. Zur Vermeidung des hieraus
für die Bürgerinnen und Bürger resultierenden Kostennachteils von 10 bis 15 %
hat die Verbandsversammlung des OOWV am 10.12.2020 den Umstieg von
Abwasserentgelt zur Abwassergebühr beschlossen.
Gemäß § 4 Abs. 1 des
Nds. Ausführungsgesetztes zum Wasserverbandsgesetz (Nds. AGWVG) kann eine
kommunale Körperschaft einem Wasser- und Bodenverband, dem sie angehört und auf
den ihre Abwasserbeseitigungspflicht übertragen ist, vertraglich die Befugnis
übertragen, Satzungen in Bezug auf die Abwasserbeseitigungspflicht zu erlassen,
u. a. für Satzungsregelungen, die Abgaben nach dem NKAG in Bezug auf die
Abwasserbeseitigung betreffen. § 4 war mit Gesetz vom 13.05.2009 in das Nds.
AGWVG eingefügt worden.
Aus den genannten
Gründen hält der OOWV den Abschluss des als Anlage beigefügten
Vereinbarungsentwurfs „Klarstellungs- und Ergänzungsvereinbarung zum
Aufgabenübertragungsvertrag“ für erforderlich, damit im Rahmen der
öffentlich-rechtlichen Abwasserbeseitigung in Zukunft Gebühren- und
Beitragssatzungen nach dem NKAG wirksam erlasen werden können.
Der OOWV hat sich im
Rahmen des Vertrages von 2005 auf Dauer dazu verpflichtet, für jede Kommune
eigenständige Abwassergebühren über eigenständige Buchungskreise und Kalkulationen
zu ermitteln und umzusetzen. Dies wird auch künftig so sein. Alle Satzungen
werden von der Verbandsversammlung beschlossen, wobei seitens des OOWV
zugesichert wurde, dass die Satzungsentwürfe den betroffenen Kommunen im
Vorwege kommuniziert werden. Dabei sei darauf hingewiesen, dass in
Abwasserangelegenheiten die Abwasserkommunen nicht von den
Trinkwassermitgliedern überstimmt werden können.
Damit die Leistungen
weiterhin steuerbefreit sind, ist die im Entwurf angefügte Klarstellungs- und
Ergänzungsvereinbarung zu schließen. Die darin zitierten Bestimmungen des
Vertrages vom 26.07.2005 lauten:
- § 1 Abs. 3
Die Stadt Dinklage überträgt dem OOWV die Aufgabe der Abwasserbeseitigung
in vollem Umfang. Der OOWV übernimmt die Aufgabe der Abwasserbeseitigung und
wird somit gem. § 150 Abs. 1 Satz 2 NWG selbst abwasserbeseitigungspflichtig.
Die Berechtigung zur Erhebung der Entgelte für die Abwasserbeseitigung wird
damit von der Stadt auf den OOWV übertragen.
- § 1 Abs. 6
Die Stadt Dinklage überträgt dem OOWV die Satzungsbefugnis für den
Bereich Abwasser für den Fall, dass die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür
vom Gesetzgeber zukünftig geschaffen werden.
- § 9
Der OOWV regelt das Benutzungsverhältnis zu den Verfügungsberechtigten
über die Grundstücke, auf denen das Abwasser anfällt, auf privatrechtlicher
Grundlage selbst.