Betreff
Vertrag mit dem OOWV zur Übernahme und Durchführung der Abwasserbeseitigung;
Abschluss einer Klarstellungs- und Ergänzungsvereinbarung
Vorlage
DS-19-0041
Art
Sitzungsvorlage

Die Stadt Dinklage hat die Abwasserbeseitigungsanlagen mit Vertrag vom 26.07.2005 zum 01.01.2005 auf den OOWV übertragen. Die Stadt Dinklage ist Mitglied im Oldenburgisch-Ostfriesischen Wasserverband (OOWV).

 

Die Abwasserentsorgungsrechtsverhältnisse sind seitdem durch den OOWV im Wege privatrechtlicher Verträge geregelt; dementsprechend werden privatrechtliche Entgelte erhoben.

 

Infolge des spätestens ab dem 01.01.2023 anzuwendenden § 2 b UStG unterliegen Leistungen der Abwasserentsorgung bei Ausgestaltung auf privatrechtlicher Grundlage künftig der Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 %. Zur Vermeidung des hieraus für die Bürgerinnen und Bürger resultierenden Kostennachteils von 10 bis 15 % hat die Verbandsversammlung des OOWV am 10.12.2020 den Umstieg von Abwasserentgelt zur Abwassergebühr beschlossen.

 

Gemäß § 4 Abs. 1 des Nds. Ausführungsgesetztes zum Wasserverbandsgesetz (Nds. AGWVG) kann eine kommunale Körperschaft einem Wasser- und Bodenverband, dem sie angehört und auf den ihre Abwasserbeseitigungspflicht übertragen ist, vertraglich die Befugnis übertragen, Satzungen in Bezug auf die Abwasserbeseitigungspflicht zu erlassen, u. a. für Satzungsregelungen, die Abgaben nach dem NKAG in Bezug auf die Abwasserbeseitigung betreffen. § 4 war mit Gesetz vom 13.05.2009 in das Nds. AGWVG eingefügt worden.

 

Aus den genannten Gründen hält der OOWV den Abschluss des als Anlage beigefügten Vereinbarungsentwurfs „Klarstellungs- und Ergänzungsvereinbarung zum Aufgabenübertragungsvertrag“ für erforderlich, damit im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Abwasserbeseitigung in Zukunft Gebühren- und Beitragssatzungen nach dem NKAG wirksam erlasen werden können.

 

Der OOWV hat sich im Rahmen des Vertrages von 2005 auf Dauer dazu verpflichtet, für jede Kommune eigenständige Abwassergebühren über eigenständige Buchungskreise und Kalkulationen zu ermitteln und umzusetzen. Dies wird auch künftig so sein. Alle Satzungen werden von der Verbandsversammlung beschlossen, wobei seitens des OOWV zugesichert wurde, dass die Satzungsentwürfe den betroffenen Kommunen im Vorwege kommuniziert werden. Dabei sei darauf hingewiesen, dass in Abwasserangelegenheiten die Abwasserkommunen nicht von den Trinkwassermitgliedern überstimmt werden können. 

 

Damit die Leistungen weiterhin steuerbefreit sind, ist die im Entwurf angefügte Klarstellungs- und Ergänzungsvereinbarung zu schließen. Die darin zitierten Bestimmungen des Vertrages vom 26.07.2005 lauten:

 

  • § 1 Abs. 3

Die Stadt Dinklage überträgt dem OOWV die Aufgabe der Abwasserbeseitigung in vollem Umfang. Der OOWV übernimmt die Aufgabe der Abwasserbeseitigung und wird somit gem. § 150 Abs. 1 Satz 2 NWG selbst abwasserbeseitigungspflichtig. Die Berechtigung zur Erhebung der Entgelte für die Abwasserbeseitigung wird damit von der Stadt auf den OOWV übertragen.

 

  • § 1 Abs. 6

Die Stadt Dinklage überträgt dem OOWV die Satzungsbefugnis für den Bereich Abwasser für den Fall, dass die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vom Gesetzgeber zukünftig geschaffen werden.

 

  • § 9

Der OOWV regelt das Benutzungsverhältnis zu den Verfügungsberechtigten über die Grundstücke, auf denen das Abwasser anfällt, auf privatrechtlicher Grundlage selbst.