Betreff
Gesamtabschlüsse 2012 bis 2020; Beschluss über die Nichtaufstellung
Vorlage
DS-19-0116
Art
Sitzungsvorlage

Die Kommune ist nach Maßgabe von § 128 Abs. 4 NKomVG grundsätzlich dazu verpflichtet, für jedes Haushaltsjahr einen konsolidierten Gesamtabschluss aufzustellen. Er ist erstmalig verpflichtend für das Haushaltsjahr 2012 und danach jährlich aufzustellen.

 

Verbundene oder assoziierte Aufgabenträger, die nur von untergeordneter Bedeutung für die

Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kommune sind, brauchen nicht in den  Gesamtabschluss mit einbezogen werden (§ 128 Abs. 4 S. 3 NKomVG). Ebenso ist gemäß § 128 Abs. 4 S. 4 NKomVG die Aufstellung eines konsolidierten Gesamtabschlusses nicht erforderlich, wenn die Summen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Einzelabschlüsse aller Aufgabenträger im Verhältnis zur Kommune von untergeordneter Bedeutung sind.

 

Der Begriff „untergeordnete Bedeutung“ ist unbestimmt und muss von jeder Kommune unter

Berücksichtigung ihrer individuellen Gegebenheiten ausgelegt werden.

 

Mit Erlass vom 03.04.2020 hat das Nds. Ministerium für Inneres und Sport Empfehlungen zur

Aufstellung des konsolidierten Gesamtabschlusses herausgegeben und dabei die Wesentlichkeitsgrenzen erheblich erweitert. Eine untergeordnete Bedeutung für verbundene Aufgabenträger kann angenommen werden, wenn die Positionen im Einzelabschluss unter 30% der entsprechenden Positionen der Einzelabschlüsse aller Aufgabenträger liegen. Die Summen der Positionen der Einzelabschlüsse der Aufgabenträger von untergeordneter Bedeutung sollte 35% der entsprechenden Positionen der summierten Einzelabschlüsse nicht übersteigen.

 

Darüber hinaus ermöglicht die haushaltswirtschaftliche Übergangsregelung des § 179 Abs. 1

Nr. 1 NKomVG den Kommunen seit dem 01.11.2021, durch einen Beschluss der Vertretung

davon abzusehen, für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2020 einen konsolidierten Gesamtabschluss nach § 128 Abs. 4 NKomVG aufzustellen.

 

Die Stadt Dinklage hat für die Jahre 2012 bis 2020 jeweils Berichte über die faktische Befreiung zur Erstellung einer Gesamtbilanz erstellt. Hier kommt die Stadt Dinklage jeweils zu dem Ergebnis, dass eine Einbeziehung der aufgeführten Aufgabenträger in den jeweiligen Gesamtabschlüssen nicht erforderlich ist. Die Wesentlichkeitsgrenzen werden weit unterschritten. Die Jahresabschlüsse 2012 bis 2020 geben ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wieder.

Trotz der eindeutigen sachlichen Einschätzung sollte - nach Auffassung des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises Vechta - ein Ratsbeschluss über die Nichtaufstellung eines konsolidierten Gesamtabschlusses gefasst werden.

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