1. Unterrichtung
des Rates in Fällen von unerheblicher Bedeutung
Gemäß § 117 Abs. 1 Satz 2 NKomVG entscheidet in Fällen von unerheblicher Bedeutung (unter 2.000,00 € im konsumtiven Bereich, unter 5.000,00 € im investiven Bereich sowie weitere Angelegenheiten nach § 6 der Haushaltssatzung, u. a. über- und außerplanmäßige Tilgung von Darlehn) der Bürgermeister; der Rat ist zu unterrichten.
a) Anschaffung von Gegenständen im Rahmen der inklusiven Schule
Für eine Schülerin der Grundschule Kardinal-von-Galen ist eine Lautsprecheranlage zum Preis von 8.122,50 € angeschafft worden. Für die Anschaffung von Gegenständen im Rahmen der inklusiven Schule stehen Mittel im Haushalt (Haushaltsreste) in Höhe von 5.000,00 € zur Verfügung.
Die Anschaffung wird vom Land gefördert.
Die überplanmäßigen Auszahlungen in Höhe von 3.122,50 € wurden vom Bürgermeister genehmigt.
Der Rat wird hiermit entsprechend unterrichtet.