Bis 2040 will
Niedersachsen seinen Energiebedarf zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energien
decken, vgl. §
3 Abs. 1 Nr. 3. a) des Niedersächsischen Klimagesetzes (NKlimaG). Bereits
bis 2030 soll
eine Minderung der Gesamtemissionen um mindestens 65 Prozent, bezogen auf
die
Gesamtemissionen im Jahr 1990, erreicht werden (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 NKlimaG).
Dieses Ziel
wird nur durch einen starken Ausbau der
solaren Stromerzeugung zu erreichen sein.
Entsprechend
soll nach dem NKlimaG (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) der überwiegende Teil des benötigten
Zubaus von PV-Anlagen – rd. 50 von 65
GW – auf Dachflächen und versiegelten
Flächen erfolgen.
Aus der Sicht
der Raumplanung ist die Nutzung von Dachflächen bzw. bereits versiegelten
Flächen für Photovoltaikanlagen klar zu bevorzugen, um die Inanspruchnahme von
Freiraum für diese Energieerzeugungsform zu begrenzen und
Raumnutzungskonflikten – u.a. mit Landwirtschaft, Erholung/Tourismus und Natur
und Landschaft – vorzubeugen.
Die Niedersächsische Landesregierung hat außerdem das
Landes-Raumordnungsprogramm (LROP) fortgeschrieben.
Am 30.08.2022 hat das Kabinett die Änderungsverordnung gemäß
§ 4 Abs. 2 Satz 1 NROG beschlossen. Diese ist am 17.09.2022 (Nds. GVBl. S. 521)
in Kraft getreten.
In der Begründung zum LROP wird zu Freiflächen PV Anlagen
ausgeführt:
„Hinsichtlich
der Steuerung der Photovoltaiknutzung wurden verschiedene planerische
Alternativen geprüft, insbesondere mit Blick auf die Auswirkungen der
Freiflächenanlagen auf den Flächenverbrauch und die Landwirtschaft. Dabei wurde
insbesondere abgewogen, wie umfangreich landwirtschaftlich wertvolle Flächen
für die Freiflächenphotovoltaik zur Verfügung gestellt werden sollen. Ferner
war zu berücksichtigen, dass Photovoltaik im Außenbereich nicht gemäß § 35
BauGB privilegiert ist und dort geringeres Gewicht als privilegierte Nutzungen
hat.
Dem
wurde der besonders gewichtige Belang des Klimaschutzes gegenübergestellt.
Grundsätzlich gibt es mit rund 600.000 ha ein ausreichend vorhandenes
Flächenpotenzial für die Errichtung von Freiflächenanlagen außerhalb der
Vorbehaltsgebiete Landwirtschaft. Dennoch soll zur Sicherstellung der
Erreichung der Ausbauziele der Belang der Landwirtschaft beim Bau von
Freiflächenanlagen künftig der Abwägung zugänglich sein. Der bisherige
Ausschluss von Freiflächenphotovoltaik auf Vorbehaltsgebieten Landwirtschaft
wird dementsprechend zurückgenommen.“
In der Verordnung zum LROP wird zu Freiflächen PV Anlagen
festgelegt:
„1
Der Ausbau von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie
(Photovoltaik) soll landesweit weiter vorangetrieben und bis zum Jahr 2040 eine
Leistung von 65 GW installiert werden. 2 Dabei sollen vorrangig bereits
versiegelte Flächen und Flächen auf, an oder in einem Gebäude oder einer
Lärmschutzwand sowie sonstigen baulichen Anlagen in Anspruch genommen werden. 3
Mindestens 50 GW der in Satz 1 genannten Anlagenleistung sollen auf Flächen
nach Satz 2 installiert werden; im Übrigen soll die Anlagenleistung in Form von
Freiflächenphotovoltaikanlagen in dafür geeigneten Gebieten raumverträglich
umgesetzt werden. 4 Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft sollen hierfür
nicht in Anspruch genommen werden. 5 Abweichend von Satz 4 können
Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft für raumverträgliche Anlagen der
Agrar-Photovoltaik vorgesehen werden. 6 Agrar-Photovoltaikanlagen sind
Photovoltaikanlagen, die weiterhin eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung mit
Traktoren, Dünge-, Saat- und Erntemaschinen zulassen und durch die höchstens
ein Flächenverlust von 15 Prozent der landwirtschaftlichen Fläche entsteht. 7
Zur Verbesserung der Standortentscheidungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom
aus solarer Strahlungsenergie sollen die Träger der Regionalplanung im Benehmen
mit den Gemeinden und den landwirtschaftlichen Fachbehörden regionale
Energiekonzepte erstellen und in die Regionalen Raumordnungsprogramme
integrieren.“
Der
Landkreis Vechta hat aktuell das Regionale Raumordnungsprogramm (RROP) neu
aufgestellt.
Das RROP bildet den Rahmen für die Entwicklung der Städte und
Gemeinden im Landkreis sowie für raumbezogene Fachplanungen wie
Verkehrsplanung, Landschaftsplanung, Wasserwirtschaft, Rohstoffgewinnung und
weitere.
Es wurde vom Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems am
05.04.2022 genehmigt.
In der Begründung zum RROP wird zu Freiflächen PV Anlagen
ausgeführt:
Das
LROP (Hinweis vom Verfasser: Es handelt sich hierbei um das „alte“ LROP)
formuliert den Grundsatz (Kap. 2.4 Ziffer 13 Satz 3), dass zur Verbesserung der
Standortentscheidungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer
Strahlungsenergie die Träger der Regionalplanung im Benehmen mit den Gemeinden
regionale Energiekonzepte erstellen und in die Regionalen Raumordnungsprogramme
integrieren sollen. Im Landkreis Vechta soll der Ausbau von erneuerbaren
Energien entsprechend der energie- und klimapolitischen Ziele gestärkt werden.
Da
die Errichtung von Windenergie-, Biogas- und Photovoltaikanlagen eine
raumbedeutsame Wirkung erzeugen kann, soll das RROP Ziele und Grundsätze mit
Hinblick auf raumverträgliche Standortentscheidungen formulieren; regionale
Energiekonzepte sollen bei Bedarf und im Benehmen mit den Gemeinden weiterführend
erstellt werden.
Die
Solarstromerzeugung gehört neben der Windenergie- und der Biogaserzeugung zu
den Quellen der erneuerbaren Stromproduktion. Regionalbedeutsame
Photovoltaikanlagen auf Freiflächen fallen grundsätzlich nicht unter die
Privilegierungstatbestände des § 35 Abs. 1 BauGB. Die bauplanungsrechtliche
Zulässigkeit großflächiger Anlagen im Außenbereich setzt daher eine kommunale
Bauleitplanung voraus. Dabei erzeugt die Errichtung von Photovoltaikanlagen im
Freiraum Konkurrenzen mit anderen Raumfunktionen.
Der
Freiraum unterliegt einer wachsenden Nutzungskonkurrenz und muss sowohl
ökologische als auch soziale und wirtschaftliche Funktionen vorhalten. Etwa 66
% der Fläche des Landkreises Vechta wird landwirtschaftlich genutzt; 12 % der
Landkreisfläche sind Wald. Siedlungs- und Verkehrsfläche nimmt etwa 18 % an der
Gesamtfläche ein. Da der Landkreis Vechta ein Wachstumsraum ist, wird der
Anteil der Fläche für Wohnbebauung, die gewerbliche Wirtschaft und technische
Infrastrukturen weiter steigen; weitere Flächenanteile werden durch
naturschutzfachliche Maßnahmen wie Kompensationsmaßnahmen für die
Siedlungsentwicklung und Bau- und Infrastrukturvorhaben beansprucht. Diese
Nutzungskonkurrenz begründet die Steuerung der Standortentscheidungen durch das
RROP, um auf eine Raumverträglichkeit von Photovoltaikanlagen hinzuwirken.
Grundsätzlich
ist die Installation von Photovoltaikanlagen auf baulichen Anlagen denen auf
Freiflächen vorzuziehen, um den Flächenverbrauch im Landkreis zu reduzieren und
einer Zersiedlung der Landschaft entgegenzuwirken.
Das
RROP formuliert den Grundsatz, dass die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
solarer Energie vorzugsweise auf baulichen Anlagen installiert werden sollen.
Dazu gehören insbesondere Dachflächen, Gebäudefassaden und
Lärmschutzeinrichtungen. Bereits nach dem Landes-Raumordnungsprogramm gilt der
Grundsatz, dass für Photovoltaikanlagen bereits versiegelte Flächen in Anspruch
genommen werden sollen.
Darüber
hinaus hat das Landes-Raumordnungsprogramm (Hinweis vom Verfasser: Es handelt
sich hierbei um das „alte“ LROP) das Ziel festgelegt, dass landwirtschaftlich
genutzte und nicht bebaute Flächen, die als Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft
ausgewiesen sind, nicht für Photovoltaikanlagen in Anspruch genommen werden
dürfen; in diesem Regionalen Raumordnungsprogramm sind zur Sicherung von Fläche
für die landwirtschaftliche Flächennutzung Vorbehaltsgebiete auch gegenüber der
Flächeninanspruchnahme durch Photovoltaikanlagen ausgewiesen worden. Dieses
gilt wegen der starken Nutzungskonkurrenz im Landkreis Vechta auch in dem vom
EEG begünstigten 200 m-Korridor entlang von Autobahnen und Schienenstrecken im
Landkreisgebiet.
Das
RROP schließt darüber hinaus als Ziel der Raumordnung raumbedeutsame
Photovoltaikanlagen einschließlich der Agrar-Photovoltaikanlagen in den
Vorbehaltsgebieten Landwirtschaft und Vorbehaltsgebieten Wald sowie in
bestimmten Vorranggebieten aus.
Bei
Agrar Photovoltaikanlagen handelt es sich um Anlagen, die weiterhin eine
maschinelle landwirtschaftliche Bewirtschaftung zulassen. Durch den Ausschluss
im Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft, im Vorbehaltsgebiet Wald und in bestimmten
Vorranggebieten sollen Nutzungskonflikte so weit wie möglich ausgeschlossen
werden. (…)
Flächenpotenziale
in besiedelten Bereichen stehen in großem Umfang zur Verfügung. Dieses
Potenzial soll vordringlich genutzt werden und nicht dadurch geschwächt werden,
wenn es attraktiver wird, Flächen im Außenbereich durch Freiflächenanlagen
einschließlich Agrar-Photovoltaikanlagen nutzen zu können.
Die
Ausschlussgebiete neben den Vorbehaltsgebieten Landwirtschaft sind nachfolgend
dargestellt:
Vorbehaltsgebiete
Wald
Eine
Vereinbarkeit der Nutzung einer Fläche mit Photovoltaikanlagen und Wald ist
nicht möglich. (…)
Vorranggebiete
Rohstoffgewinnung
Oberflächennahe
wie auch tief liegende Rohstoffe stellen eine wichtige Produktionsgrundlage der
Wirtschaft dar und sind damit auch bedeutend für die öffentliche
Daseinsvorsorge. (…)
Photovoltaikanlagen
sind daher in Vorranggebieten Rohstoffgewinnung ausgeschlossen.
Vorranggebiete
Natur und Landschaft, Vorranggebiete Natura 2000 und Vorranggebiete
Biotopverbund
Im
RROP werden auf der Grundlage der zeichnerischen und textlichen Ausweisungen im
LROP Vorranggebiete Natur und Landschaft, Vorranggebiete Natura 2000 und
vorranggebiete Biotopverbund konkretisiert bzw. abgeleitet, um wertvolle
Gebiete und Landschaftsbestandteile nachhaltig zu sichern, zu pflegen und zu
entwickeln. Photovoltaikanlagen werden in den genannten Vorranggebieten
ausgeschlossen. (…)
Neben
dem Ausschluss von Photovoltaikanlagen in den genannten Vorranggebieten kann
die Realisierung solcher Anlagen auch in den Vorranggebieten Hochwasserschutz
sowie in den Vorbehaltsgebieten Rohstoffsicherung, Biotopverbund, Natur und
Landschaft sowie Forstwirtschaft Nutzungskonkurrenzen hervorrufen. Eventuelle
Konfliktlagen müssen im Rahmen der gemeindlichen Bauleitplanung geprüft werden.
(…)
In der Beschreibenden Darstellung zum RROP wird zu
Freiflächen PV Anlagen ausgeführt:
„1
Die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie sollen
vorzugsweise auf baulichen Anlagen installiert werden. 2 Für raumbedeutsame
Photovoltaikanlagen und Agrar Photovoltaikanlagen dürfen folgende Gebiete nicht
in Anspruch genommen werden:
- Vorbehaltsgebiete Landwirtschaft
- Vorbehaltsgebiete Wald
- Vorranggebiete Rohstoffgewinnung
- Vorranggebiete Natura-2000
- Vorranggebiete Biotopverbund
- Vorranggebiete Natur- und Landschaft“
In
der Anlage zur Beschlussvorlage sind die Flächen für das Dinklager Stadtgebiet
dargestellt, welche -nach heutigem Stand-
für eine Ausweisung von Agra- sowie sonstigen
Freiflächenphotovoltaikanlagen nach den gesetzlichen Vorgaben des RROP möglich
wären.
Steuerungsmöglichkeiten
auf Gemeindlicher Ebene:
Anders als bei
Windenergieanlagen handelt es sich bei Freiflächen-PV-Anlagen nicht um
privilegierte Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB, sodass für die
Errichtung von Freiflächen-PV-Anlagen regelmäßig eine Bauleitplanung erforderlich ist, bestehend aus
einer Änderung
des Flächennutzungsplans sowie der Aufstellung eines Bebauungsplans.
Damit können
Städte und Gemeinden im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB entscheiden, ob, in welchem
Umfang, wo und in welcher Ausprägung sie neue Freiflächen-PV-Anlagen in ihrem
Gebiet ermöglichen. Hiervon ausgenommen sind lediglich privilegierte Anlagen
gemäß § 35 Abs.1 Satz 1 BauGB, die aufgrund ihrer Zuordnung zu einem land- oder
forstwirtschaftlichem Betrieb auch ohne Bauleitplanung realisierungsfähig sind.
Außerdem sind Anlagen z.T. auch in bereits bestehenden Bebauungsplänen
zulässig.
Aktuell ist
von NLT eine Arbeitshilfe „Planung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen in
Niedersachsen“ erstellt worden.
Arbeitshilfe
des Niedersächsischen Landkreistages und des Niedersächsischen Städte- und
Gemeindebundes
in Kooperation mit dem Niedersächsischen Ministerien für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz (oberste Landesplanungsbehörde) sowie dem
Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen- und Klimaschutz
(10/2022).
Die folgende
Kriterienliste des NLT hat lediglich orientierenden
Charakter. Sie sind nicht abschließend, sondern ggf. gebietsspezifisch
anzupassen.
Denn je nach
Größe und Nutzungsdichte, Siedlungsstruktur und naturräumlicher Ausstattung
eines Kreis-/Gemeindegebiets bzw. Planungsraums ergeben sich andere
Anforderungen und Möglichkeiten zur Realisierung von Freiflächen PV-Anlagen.
Hinzu kommen
unterschiedliche fachliche bzw. politische Vorstellungen zur Nutzung des Raums.
Die
Entscheidung, wo und in welchem Umfang Freiflächen-PV-Anlagen
realisiert
werden sollen und dürfen, unterfällt der kommunalen Planungshoheit bzw. dem eigenen Wirkungskreis der Regionalplanung.
- Gunstflächen
(Eignung)
- versiegelte / baulich vorgeprägte /
kontaminierte Flächen
- Versiegelte
Konversionsflächen
- Stillgelegte
Abfalldeponien
- Altlastenflächen
Abraumhalden
- Parkplätze
- Vorbelastete/technisch
überprägte Flächen im Umfeld von Infrastrukturtrassen wie z.B.
Schienenwegen, Straßen oder Höchst- und Hochspannungsfreileitungen
- Vorhandene
Windparks (soweit die PV Nutzung der Hauptnutzung nicht entgegensteht)
(…)
- Restriktionsflächen
I (Eignung)
- Ertragsschwache bzw. nutzungseingeschränkte
landwirtschaftliche Flächen Landwirtschaftliche
Flächen mit Bewirtschaftungseinschränkungen
- Böden mit sehr
niedrigen oder sehr hohen Feuchtestufen
- Böden mit sehr bzw.
äußerst geringem natürlichem Ertragspotenzial
- VR Torferhaltung
(Böden mit hohen Kohlenstoffgehalten)
- Flächen, die an
vorhandene Siedlungsstrukturen (insbesondere Gewerbe- und
Industriegebiete) angebunden sind
- Flächen im räumlichen
Zusammenhang mit (größeren) baulichen Anlagen im Außenbereich
(…)
- Restriktionsflächen
II (eher nicht geeignet)
Festlegungen
der Raumordnung
- VB (Vorbehaltsgebiet)
hafenorientierte wirtschaftliche Anlagen
- VB industrielle
Anlagen und Gewerbe
- VB Freiraumfunktionen
- VB Natur und
Landschaft
- VB
Grünlandbewirtschaftung
- VB Verbesserung der
Landschaftsstruktur
- und des Naturhaushalts
- VB Biotopverbund
- VB landschaftsbezogene
Erholung
- VB zur Vergrößerung
des Waldanteils
- VB kulturelles Sachgut
- VB Rohstoffgewinnung
- VB Landwirtschaft (auf
Grund hohen Ertragspotenzials oder besonderer Funktionen)
- VB Hochwasserschutz
- VR (Vorranggebiet)
Rohstoffsicherung
- VR Freiraumfunktionen
(…)
- Ausschlussflächen
(keine Eignung)
Festlegungen
der Raumordnung
VR
Siedlungsentwicklung
VR
Versorgungskern
VR Natur und
Landschaft
VR Wald (LROP)
VB Wald (RROP)
VR Natura 2000
VR
Biotopverbund
VR
Rohstoffgewinnung
VR
Landwirtschaft Standorte mit der besonderen Entwicklungsaufgabe
Erholung/Tourismus
(…)
Ausblick:
Am
10.11.22 findet zu den Themen Ausbau von „Windenergieanlagen“ und
„Freiflächenphotovoltaik“ auf Ebene des RROP eine Informationsveranstaltung für
alle Städte und Gemeinden beim Landkreis Vechta statt. Vertreter vom ArL werden
auch anwesend sein.
-Es
ist davon auszugeben, dass das RROP des Landkreises Vechta zum Thema
„Windenergieanlagen“ geändert werden muss.
Eine
strukturierte und konsensorientierte Vorgehensweise zu den o.g. Themen wird
hierbei vom Landkreis Vechta als besondere Bedeutung herausgestellt. – Es ist
auch davon auszugehen, dass die Arbeitshilfe des NLT besprochen werden soll.
keine
keine