Bereits seit einigen Jahren werden für die Bauerschaft Wulfenau
Anfragen von Wulfenauer Bürgerinnen und Bürgern vorgebracht, im Außenbereich
ein Wohnhaus zu errichten. Die Anfragen beziehen sich auf den Bereich zwischen
der „Lager Straße“ und der „Mühlenstraße“ nördlich der „Quakenbrücker
Straße“.
Für das Gebiet nördlich der „Quakenbrücker Straße“ besteht keine
verbindliche Bauleitplanung (Bebauungsplan). Im wirksamen Flächennutzungsplan
für die Stadt Dinklage ist der Bereich als „Fläche für die Landwirtschaft“
ausgewiesen. – Der Bereich stellt sich baurechtlich als Außenbereich gem. § 35
BauGB dar.
§ 35 BauGB lässt eine uneingeschränkte Bebauung des Außenbereichs nicht
zu. – Vordringlich soll sichergestellt werden, dass der Außenbereich
weitestgehend von baulichen Anlagen freigehalten wird, um eine konfliktfreie
landwirtschaftliche Nutzung zu gewährleisten.
Die Außenbereichssatzung gem. § 35 (6) BauGB ist eine Möglichkeit, eine
Bebauung im Außenbereich zu erleichtern.
Merkmale einer Außenbereichssatzung:
Eine Außenbereichssatzung ist eine Gemeindesatzung, die nur für einen eng abgegrenzten Bereich gilt.
Sie ermöglicht im Planungsrecht Bebauungen
mit einzelnen Wohngebäuden oder kleinen Gewerbebetrieben im sogenannten
"Außenbereich".
Außenbereich ist jede Fläche, die weder im Sinne des § 30 Abs. 1 oder 2
BauGB qualifiziert überplant noch gemäß § 34 Abs. 1 BauGB zusammenhängend
bebaut, oder durch Innenbereichssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB als
Innenbereich deklariert ist. Auch der Bereich eines sog. einfachen B-Plans (§
30 Abs. 3 BauGB) kann somit u.U. als Außenbereich gelten.
Die Außenbereichssatzung schafft aber kein Baurecht, sondern alle
Vorhaben sind weiterhin nach § 35 Abs. 2 BauGB als Einzelfall zu prüfen.
Vom Prüfkatalog in § 35 Abs. 3 BauGB werden von den Nummern 1 (FNP) und 7 (Splittersiedlung) durch die Satzung jeweils Teile ausgeblendet: beim FNP „Wald“
und „Flächen für die Landwirtschaft“, bei der Splittersiedlung „Entstehung und
Verfestigung“. Alles andere steht Bauvorhaben weiterhin entgegen.
Eine Außenbereichssatzung ist
keine gezielte Planung. Daher fällt sie auch nicht unter den Begriff
"Bauleitplan" (§ 1 Abs. 2 BauGB), sondern ist ein
"Plan-Ersatz".
Voraussetzungen für die Aufstellung einer Außenbereichsatzung:
1. Überbaute Bereiche im Außenbereich /
Bereits verlorene Freiraumqualität
Nicht im Gesetz, aber bestätigt durch Rechtsprechung ist:
"Ein bebauter Bereich im Sinne des § 35 Abs. 6 Satz 1 BauGB ist
nur gegeben, wenn und soweit bereits eine vorhandene Bebauung dazu führt, dass
der Außenbereich seine Funktion, als Freiraum oder als Fläche für privilegiert
zulässige Vorhaben zu dienen, nicht mehr oder nur noch mit wesentlichen
Einschränkungen erfüllen kann. Die vorhandene Bebauung muss auf eine weitere
Bebauung im Wege der baulichen Verdichtung hindeuten."
-
Vereinzelte Wohngebäude reichen nicht aus
-
Keine Erweiterung in den unbebauten Bereich hinein
-
Erleichterung von Lückenschließungen (Es handelt sich
bei Baulücken um unbebaute Grundstücke innerhalb eines Bebauungszusammenhangs,
die nach der Verkehrsanschauung Bauland sind und bei denen die umgebenden
Grundstücke einen derartig prägenden Einfluss auf die Art und Weise der
Bebauung ausüben, dass dadurch die städtebauliche Ordnung gewährleistet
wird)
-
Städtebaulich sinnvolle Ergänzung von Streusiedlungen
Städtebauliche
Situation in Wulfenau:
- Siedlungsansatz von einigem
Gewicht
- Landwirtschaftliche Nutzung
untergeordnet
2. Nicht überwiegend landwirtschaftlich
geprägt
Deutlich mehr als die Hälfte der Gebäude im Siedlungszusammenhang
werden als Wohngebäude oder Gewerbebetrieb genutzt.
-
Produktionsraum der Landwirtschaft ist zu erhalten
-
Vorbeugung von Immissionskonflikten
-
Es zählt der Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses und
nicht Aufgabeäußerungen für die Zukunft
Städtebauliche
Situation in Wulfenau:
- Voraussetzung ist gegeben
3. Wohnbebauung von einigem Gewicht
-
Mindestens 4 - 5 Wohnhäuser, konkrete Situation muss
betrachtet werden
-
Keine Wochenendhäuser, da nicht dauerhaft bewohnt
-
Keine Berücksichtigung illegal errichteter Gebäude
-
Vorhandene Bebauung muss auf Verdichtung hinweisen
Städtebauliche
Situation in Wulfenau:
- Voraussetzung ist gegeben
Hinweise:1. Der Entwurf eines Satzungsbereiches wurde im Vorfeld mit dem Landkreis
Vechta abgestimmt. Von dort wurden bislang keine grundlegenden Bedenken
vorgebracht.
2. Das Straßenbauamt steht der Antragstellung einer Außenbereichssatzung
kritisch gegenüber.
Keine
Ggf. weitere Versiegelung im Außenbereich mit den damit verbundenen Wirkungen auf das lokale Klima