Betreff
Durchführung eines Verkehrsversuches für die Dinklager Innenstadt
Vorlage
DS-19-0190
Art
Sitzungsvorlage

Der Ausschuss für Bauen, Umwelt und Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 03.11.2022 sowie der Verwaltungsausschuss in seiner Sitzung am 14.11.22 über die Durchführung eines Verkehrsversuches für die Dinklager Innenstadt beraten.

 

Die Verwaltung wurde daraufhin beauftragt, auf Grundlage einer vorgelegten Zeichnung der Dinklager Bürgeraktion e.V. zu prüfen, inwieweit eine rechtliche und tatsächliche Umsetzung eines Verkehrsversuches (Fahrradstraße) möglich ist; auch unter Einbeziehung einer Tempo-20-Zone / Fahrradstraße von der Gaststätte „Rheinischer Hof“ bis zur Gaststätte Bistro „Im Stern“ und vom Rathaus bis zum Eiscafé. Siehe Anlagen zur Beschlussvorlage.

 

Im Vorfeld sollte bei der Verkehrsbehörde abgeklärt werden, ob die geplante Verkehrsführung rechtlich und tatsächlich umzusetzen ist.

 

Die Verwaltung hat daraufhin der Verkehrsbehörde beim Landkreis Vechta einen normgerechten Markierungs- und Beschilderungsplan für eine Fahrradstraße sowie den Gestaltungsplan für den „Alten Markt“ (s.o.) zur Prüfung vorgelegt.

 

Die Verkehrsbehörde hat zwischenzeitlich zur den eingereichten Plänen Stellung bezogen.

 

Die Straßenverkehrsbehörde / Verkehrssicherheitskommission steht der Förderung des Radverkehrs prinzipiell positiv gegenüber. Eine Fahrradstraße wird mittels VZ 244.1 (Beginn) / VZ 244.2 (Ende) StVO ausgewiesen. Eine Anordnung kommt nach der verbindlichen Verwaltungsvorschrift zur StVO dann in Betracht, wenn der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart ist oder dies alsbald zu erwarten ist.

 

In diesem Zusammenhang wurde seitens Verkehrsbehörde auch darauf hingewiesen, dass eine Fahrradstraße eine Beschränkung des übrigen Verkehrs darstellt. Anderer Fahrzeugverkehr (also Kfz-Verkehr) darf hier grundsätzlich nicht fahren. Er kann allerdings ausnahmsweise zugelassen werden; z. B. Anliegerverkehr. Diese Ausnahme wird von der Verkehrsbehörde in Aussicht gestellt.

 

Ferner wird von der Verkehrsbehörde darauf hingewiesen, dass für die Errichtung einer Fahrradstraße seit der Novelle der StVO von April 2020 häufig wenig Grund besteht. Seither ist nämlich beim Überholen von Radfahrern ein Mindestabstand von 1,50 m innerhalb geschlossener Ortschaft bestimmt. Auch dürfen Radfahrer nun generell nebeneinander fahren soweit sie niemanden behindern.

 

Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass maßgeblich für die Bemessung der Regelbreite einer Fahrgasse der Begegnungsfall Rad und Kfz darstellt. Damit ein Fahrrad einem Kraftfahrzeug begegnen kann, ohne von seiner Fahrlinie abweichen zu müssen, ist aus diesem Grunde eine Regelbreite von mindestens 4,00 m notwendig. – Die zwei markierten Parkflächen auf der „Langen Straße“ und die markierte Parkfläche auf der „Burgstraße“ müssten entfallen. Gleichfalls gilt dies für mögliche Außengastronomie „in der Fahrbahn“. In den vorhandenen Parkbuchten an der „Langen Straße“ und der „Burgstraße“ könnte weiterhin geparkt werden.

 


Durch notwendigen Markierungs- und Beschilderungsmaßnahmen entstehen finanzielle Aufwendungen. Finanzmittel stehen zur Verfügung.  


Positive Wirkungen auf den Klimaschutz durch die verstärke Nutzung des Fahrrades.