Die BFD-Fraktion beantragt, im
Haushalt 2023 nachträglich 5.000,00 € für eine Förderung zur Abschaffung
versiegelter, nicht überbauter Flächen gem. § 9 NBauO, gemein hin bekannt als
„Schottergärten“, einzustellen.
Hinsichtlich des Wortlauts dieses Antrages wird auf die Anlage zur Drucksache verwiesen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Seit dem Jahr 2012 enthält § 9
Abs. 2 NBauO die Regelung, dass die nicht überbauten Flächen von
Baugrundstücken Grünflächen sein müssen, soweit sie nicht für eine andere
zulässige Nutzung erforderlich sind.
Grundsätzlich müssen in einem
Bauantrag alle befestigten Flächen (auch Schotterflächen) angegeben werden.
Alle Flächen, die nicht als befestigt angegeben werden, müssen Grünflächen
sein. So ist die Praxis beim Landkreis Vechta.
Das Tatbestandsmerkmal der „für
eine andere zulässige Nutzung erforderlich“ kann in einigen Fällen allerdings
widersprüchlich mit anderen Vorschriften der NBauO sein.
Beispiel
(es wird vorausgesetzt, dass die
Grundflächenzahl - GRZ[1] -insgesamt eingehalten ist):
Auf einem Grundstück befinden sich
ein Haus, eine gepflasterte Terrasse und eine Garage mit gepflasterter Zufahrt.
Neben der Zufahrt befindet sich ein gepflasterter Einstellplatz und neben
diesem eine geschotterte Fläche, ohne irgendwelche Bepflanzungen und
gestalterischen Elemente. Die lt. NBauO erforderlichen und nachzuweisenden
Stellplätze sind mit der Garage und dem gepflasterten Stellplatz daneben
vorhanden.
Nach der Formulierung in § 9 Abs.
2 NBauO wäre die Schotterfläche als Grünfläche herzustellen.
Lt. NBauO sind aber z. B. nicht
erforderliche Einstellplätze bis zu einer bestimmten Größe genehmigungsfrei.
Wenn der Eigentümer des Grundstückes nun sagt, die Schotterfläche ist ein
Einstellplatz für z. B. Besucher o. a., liegt eine andere zulässige Nutzung
vor, die der Eigentümer für erforderlich erachtet. Alternativ würde jeder
Eigentümer die Schotterfläche in eine Pflasterfläche umwandeln.
Achtung!
Eine Regelung in Bezug auf
Schottergärten über die GRZ ist nur für Grundstücke in Bebauungsplanbereichen
denkbar, die nach 1990 in Kraft getreten sind oder alternativ in
Bebauungsplanbereichen, die vor 1990 in Kraft getreten sind und danach geändert
wurden. Folglich: In Bebauungsplänen vor 1990 wäre wegen fehlender
Festsetzungen und Regelungen in der BauNVO eine 100 %ige Versiegelung möglich.
Im Falle eines zustimmenden
Beschlusses über den Antrag des Bürgerforums, einen Modellversuch als Anreiz zu
einem Rückbau von Schottergärten durchzuführen, sollten folgende Aspekte
berücksichtigt werden:
-
Grundsätzlich steht
der Landkreis in Verantwortung bzgl. der Thematik, sprich, der Überprüfung zur
Einhaltung nach § 9 Abs. 2 NBauO
-
Eine Förderung darf
nicht in jenen Fällen stattfinden, in denen die vorhandenen Schottergärten
ohnehin nach § 9 Abs. 2 NBauO unzulässig/illegal sind (z. B. Überschreitung der
GRZ, nicht angegebene befestigte Fläche im Bauantrag). Ein Rückbau ist vom
Landkreis Vechta anzuordnen.
-
Es muss im konkreten
Fall ggf. nachgewiesen werden, wann der Schottergarten angelegt wurde (wg. der
Rechtskraft des Bebauungsplanes vor/nach 1990 und Einführung des Absatzes 2 in
§ 9 NBauO). Eine Validierung ist entsprechend schwierig.
-
Für die Verwaltung
entsteht ein hoher Prüfungsaufwand, zur Vermeidung einer Förderung jener
Antragsteller, die „illegale Schottergärten“ errichtet haben. Hier sei
hervorgehoben:
a)
Überprüfung
Bauantragsunterlagen hinsichtlich Angabe befestigter Flächen/Einhaltung der GRZ
b)
Kontrolle, respektive
Abgleich der Angaben im Bauantrag mit den Gegebenheiten vor Ort auf dem
Grundstück des Antragstellers bzgl. der durch bauliche Anlagen überdeckten Grundstücksflächen
c)
Evtl. erforderliches
Aufmaß der baulichen Anlagen
-
Qualifizierte
Empfehlungen zur Gestaltung und Anpflanzung der entstehenden Freiflächen sind
des Weiteren nur durch Fachleute möglich
-
Auch ist der Verbleib
des Schotters nach Rückbau fraglich. So müsste nachgewiesen werden, dass keine
weitere Nutzung als Schotter in einem anderen Garten erfolgt. Z.B. kein Verkauf
über Ebay-Kleinanzeigen erfolgt und so ein neuer Schottergarten an anderer
Stelle entsteht.
-
Es gilt der
Gleichbehandlungsgrundsatz. Was passiert in den Fällen, in denen das Grundstück
zu fast 100 % durch Pflasterflächen versiegelt ist? Dort müsste aus Gleichbehandlungsgründen
auch ein Anreiz zum Rückbau erfolgen.
[1] Mit der Grundflächenzahl (GRZ) wird die zulässige Grundfläche des Baugrundstücks, die von baulichen Anlagen überdeckt werden darf, begrenzt. Kiesbeete stellen in der Regel bauliche (Neben)Anlagen dar, die bei der Berechnung der Grundfläche anzurechnen sind (VG Hannover, 26.11.2019).
5.000,00 €
Ja