(Vereinfachtes Verfahren gem. § 13 BauGB)
a) Aufstellungsbeschluss
b) Annahme des Entwurfes und Auslegungsbeschluss
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 107 „Tierhaltung Bünner Wohld“ wurde im Jahr 2020 aufgestellt, um den Um- und Ausbau der vorhandenen Junghennenaufzuchtställe an der Straße „Bünner Wohld“ zu ermöglichen. Aus Immissionsschutzgründen wurde seinerzeit auch der angrenzende Schweinemaststall und die dazwischenliegende Weide in diesen Bebauungsplan einbezogen: Sie wurden als Bereich ausgewiesen, in dem keine Bebauung mit Tierhaltungsanlagen zulässig ist. Ausgenommen hiervon sind laut textlicher Festsetzung Nr. 7 die Pferdehaltung in vorhandenen Gebäuden, Paddocks und Unterstände für Nutztiere.
Die Schweinehaltung wurde hier inzwischen aufgegeben. Auf der genannten ca. 2.500 m² großen Weide werden vom Eigentümer Alpakas gehalten.
Der Eigentümer beantragt nun, den Bebauungsplan Nr. 107 zu ändern, damit er auf dieser Weide eine kleine Freiflächen-Photovoltaik-Anlage errichten kann. Die Anlage soll licht- und wasserdurchlässig sein, damit die Alpakas hier weiterhin grasen können.
Die Verwaltung schlägt vor, diesem Antrag zuzustimmen und eine entsprechende Bebauungsplan-Änderung durchzuführen. Dafür muss die Planzeichnung nicht geändert werden. Die o. g. textliche Festsetzung Nr. 7 müsste um die Zulässigkeit von Freiflächen-Photovoltaik ergänzt werden.
Diese Bebauungsplanänderung ist sicherlich nicht als Präzedenzfall für andere Anträge auf Freiflächen-Photovoltaik anzusehen; es handelt sich um einen Sonderfall, da das betroffene Grundstück im Bereich eines rechtsgültigen Bebauungsplans liegt, eine relativ kleine Fläche bebaut werden soll, eine Doppelnutzung der Fläche erfolgt und kein gravierender zusätzlicher Eingriff in das Landschaftsbild entsteht.
Mit dem Antragsteller ist ein städtebaulicher Vertrag zur Übernahme der Planungskosten abzuschließen.
Aus Sicht von Klimaschutz und Nachhaltigkeit ist die Energiegewinnung durch eine Photovoltaikanlage grds. zu begrüßen.
Da es sich hier nur um eine „kleine“ Fläche handelt, die zudem zwischen zwei Ställen liegt, ist eine gravierende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch diese Anlage nicht zu befürchten.
Die betreffende Weide ist in der Bilanzierung zum B-Plan Nr. 107 in Bestand und Planung als Intensivgrünland eingestellt. An dieser Einstufung wird sich bei einer licht- und wasserdurchlässigen Anlage nichts ändern.