Betreff
Verkehrssicherung von gemeindlichen Veranstaltungen gem. § 2 Abs. 6 NBrandSchG durch die örtliche Feuerwehr
Vorlage
DS-19-0312
Art
Sitzungsvorlage

Das Niedersächsische Brandschutzgesetz wurde zum 18.07.2022 um den neu eingeführten Absatz 6 unter § 2 ergänzt. Es besteht nun die Möglichkeit, gemeindliche Veranstaltungen durch die Feuerwehr verkehrssichernd begleiten zu lassen, wenn bei der Polizei keine ausreichenden Kapazitäten dafür vorhanden sind. Voraussetzung für eine Verkehrssicherung durch die Feuerwehr ist gemäß § 2 Abs. 6 NBrandSchG ein Beschluss des Stadtrates.

Unter gemeindlichen Veranstaltungen sind solche zu verstehen, die aus der kommunalen Gemeinschaft heraus initiiert sind, unabhängig davon, ob die Gemeinde selbst oder ein ortsansässiger Verein als Veranstalter auftritt (z.B. Brauchtums-, kirchliche und ähnliche Umzüge im Straßenraum der Gemeinde). Es muss sich dabei um öffentliche Veranstaltungen handeln zu denen jedermann Zutritt hat. Der Veranstalter muss die Gemeinde im Vorfeld informieren und deren Erlaubnis einholen. Wird diese erteilt, so handelt es sich um eine gemeindliche Veranstaltung im Sinne des NBrandSchG. Privatfeiern oder geschlossene Veranstaltungen z.B. auf einem Firmengelände oder auf Sportplätzen sind von dieser Regelung ausgeschlossen.

Bereits in der Vergangenheit hat die Freiwillige Feuerwehr Dinklage die Sicherung des Schützenfestes Dinklage, des Laternenumzuges zum Fettmarkt und des St. Martin-Umzuges übernommen, dafür jedoch keine Rechtssicherheit gehabt. Über den § 2 Abs. 6 NBrandSchG kann nunmehr Rechtssicherheit hergestellt werden.

Grundsätzlich obliegt der Polizei die Verantwortlichkeit zur Verkehrsregelung. Die örtlichen Feuerwehren können in Abstimmung mit der Polizei unterstützend tätig werden. Die Feuerwehren sind dabei befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen zu regeln. Die Feuerwehrwehrmitglieder müssen bei der Ausübung der Verkehrsregelung eine geeignete persönliche Schutzausrüstung tragen.

Bei der Verkehrssicherung handelt es sich nicht um eine Pflichtaufgabe der Feuerwehren, sondern um eine freiwillige Aufgabe. Zu beachten ist in jedem Fall, dass die Einsatzfähigkeit der Feuerwehr zur Gefahrenabwehr gewährleistet bleiben muss. Die Wahrnehmung der Verkehrsregelung durch die Feuerwehr muss daher intern zwischen der Stadtverwaltung und den Führungskräften der örtlichen Feuerwehr einvernehmlich abgestimmt werden.

Da es sich bei der Verkehrsregelung um eine freiwillige Leistung handelt, kann die Stadt Dinklage hierfür Gebühren und Auslagen erheben.