Betreff
1. Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Dinklage
Vorlage
DS-19-0313
Art
Sitzungsvorlage

Die Vergnügungssteuer wird nach dem Einspielergebnis der Automaten besteuert. Geregelt ist dieses in § 6 Abs. 6 und 7 i.V.m § 7 Abs. 3 der Satzung der Stadt Dinklage über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für die entgeltliche Benutzung von Spielgeräten mit Gewinnspielmöglichkeit und manipulationssicheren Zählwerken.

 

Derzeit sind 29 Glückspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Dinklage angemeldet. Davon befinden sich 20 Geräte in Spielhallen (2 aktive Spielhallen) sowie 9 Geräte in Gaststätten / Kneipen / Gastronomiebetriebe.

Die Zahl der angemeldeten Glückspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit ist in den letzten Jahren stabil geblieben, da in der Stadt Dinklage fast durchgängig zwei Spielhallen angemeldet waren bzw. es derzeit auch noch sind. Der Großteil der Einnahmen durch Vergnügungssteuer ist auf diese zurück zu führen.

Große Abweichungen in der Anzahl der Spielgeräte gab es über die letzten Jahre nicht. Es waren fast durchgängig 30 bis 35 Geräte bei der Stadt Dinklage angemeldet.

 

Die Stadt Dinklage hat im Jahre 2022: 103.048,41 € durch die Vergnügungssteuer eingenommen. Der Anteil der Vergnügungssteuer an den städtischen Steuereinnahmen (voraussichtlich 20.140.615 €) beträgt 0,51%.

 

Seit dem Inkrafttreten der Vergnügungssteuersatzung zum 01. Januar 2014 wurden die Steuersätze gem. § 7 der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Dinklage nicht angepasst. Die Festsetzung der Höhe der Vergnügungssteuersätze liegt grundsätzlich im Ermessen der Kommune. Bundesweit haben inzwischen mehrere Städte (u.a. die Städte Wolfsburg, Diepholz und Emden in Niedersachsen) den Steuersatz auf 25 v.H. angehoben und Verwaltungsgerichte diesen Satz bereits als zulässig bestätigt.

 

Die Höhe des Steuersatzes darf nicht dazu führen, dass die Vergnügungssteuer eine

„erdrosselnde Wirkung“ auf die / den Steuerschuldner*in hat. Die Steuer ist dann erdrosselnd, wenn sie zu einer Beschränkung der freien Berufswahl des Automatenaufstellerberufes führen würde (Verletzung Art. 12 Grundgesetz).

 

Aus Sicht der Verwaltung ist dieses Thema kritisch zu betrachten. Im Vergleich zu anderen Kommunen im Landkreis Vechta nimmt die Vergnügungssteuer keine entsprechende Bedeutung bei den Einnahmen im Haushalt ein.

Aus Sicht der Kommune stellt sich grundsätzlich die Frage, ob die Städte und Gemeinden die Glückspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit - auch im Hinblick auf die Vermeidung von Spielsucht - weiter begrenzen oder die Hebesätze zur Vergnügungssteuer erhöhen sollten. Hier spielt neben dem Aspekt der Generierung von Steuereinnahmen insbesondere auch der soziale und persönliche Aspekt eine übergeordnete Rolle.

 

Gem. § 7 Abs. 3 der Vergnügungssteuersatzung beträgt der Steuersatz bei der Spielgerätesteuer in den Fällen des § 6 Abs. 6 und 7 15 v.H. des Einspielergebnisses. Damit bewegt sich die Stadt Dinklage im Vergleich zu anderen Kommunen im Landkreis Vechta unter dem Durchschnitt. In der Regel werden 20 v.H. des Einspielergebnisses in der Satzung festgesetzt.

 

Bei einer Erhöhung des Steuersatzes auf 20 v.H. des Einspielergebnisses ist verwaltungsseitig kein Urteil bekannt, welches eine Erdrosselungswirkung festgestellt hat.

 

Zur Einordnung des Glückspielumsatzes in Dinklage:

Im letzten Vor-Corona-Jahr 2019 betrugen die Einnahmen aus Spielgerätesteuer 128.333,84 €. Im Jahre 2020 waren es 71.429,15 € und 2021 waren es 73.650,56 €.

 

Aus Sicht der Verwaltung sollte sich dem Durchschnitt der umliegenden Kommunen angepasst werden. Es wird somit vorgeschlagen den Steuersatz gem. § 7 Abs. 3 der Vergnügungssteuersatzung bei der Spielgerätesteuer in den Fällen des § 6 Abs. 6 und 7 von 15 v.H. auf 20 v.H. anzuheben.

 

Die Mehrerträge würden sich – unter Zugrundelegung der Vergnügungssteuererträge aus dem Jahr 2022 - auf rd. 34.300 € belaufen.