Die
Vergnügungssteuer wird nach dem Einspielergebnis der Automaten besteuert.
Geregelt ist dieses in § 6 Abs. 6 und 7 i.V.m § 7 Abs. 3 der Satzung der Stadt
Dinklage über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für die entgeltliche
Benutzung von Spielgeräten mit Gewinnspielmöglichkeit und manipulationssicheren
Zählwerken.
Derzeit sind
29 Glückspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Dinklage angemeldet. Davon
befinden sich 20 Geräte in Spielhallen (2 aktive Spielhallen) sowie 9 Geräte in
Gaststätten / Kneipen / Gastronomiebetriebe.
Die Zahl der
angemeldeten Glückspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit ist in den letzten Jahren
stabil geblieben, da in der Stadt Dinklage fast durchgängig zwei Spielhallen
angemeldet waren bzw. es derzeit auch noch sind. Der Großteil der Einnahmen
durch Vergnügungssteuer ist auf diese zurück zu führen.
Große
Abweichungen in der Anzahl der Spielgeräte gab es über die letzten Jahre nicht.
Es waren fast durchgängig 30 bis 35 Geräte bei der Stadt Dinklage angemeldet.
Die Stadt
Dinklage hat im Jahre 2022: 103.048,41 € durch die Vergnügungssteuer
eingenommen. Der Anteil der Vergnügungssteuer an den städtischen Steuereinnahmen
(voraussichtlich 20.140.615 €) beträgt 0,51%.
Seit dem
Inkrafttreten der Vergnügungssteuersatzung zum 01. Januar 2014 wurden die
Steuersätze gem. § 7 der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Dinklage nicht
angepasst. Die Festsetzung der Höhe der Vergnügungssteuersätze liegt
grundsätzlich im Ermessen der Kommune. Bundesweit haben inzwischen mehrere
Städte (u.a. die Städte Wolfsburg, Diepholz und Emden in Niedersachsen) den
Steuersatz auf 25 v.H. angehoben und Verwaltungsgerichte diesen Satz bereits
als zulässig bestätigt.
Die Höhe des
Steuersatzes darf nicht dazu führen, dass die Vergnügungssteuer eine
„erdrosselnde
Wirkung“ auf die / den Steuerschuldner*in hat. Die Steuer ist dann erdrosselnd,
wenn sie zu einer Beschränkung der freien Berufswahl des
Automatenaufstellerberufes führen würde (Verletzung Art. 12 Grundgesetz).
Aus Sicht der
Verwaltung ist dieses Thema kritisch zu betrachten. Im Vergleich zu anderen
Kommunen im Landkreis Vechta nimmt die Vergnügungssteuer keine entsprechende
Bedeutung bei den Einnahmen im Haushalt ein.
Aus Sicht der
Kommune stellt sich grundsätzlich die Frage, ob die Städte und Gemeinden die
Glückspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit - auch im Hinblick auf die Vermeidung
von Spielsucht - weiter begrenzen oder die Hebesätze zur Vergnügungssteuer
erhöhen sollten. Hier spielt neben dem Aspekt der Generierung von
Steuereinnahmen insbesondere auch der soziale und persönliche Aspekt eine
übergeordnete Rolle.
Gem. § 7 Abs.
3 der Vergnügungssteuersatzung beträgt der Steuersatz bei der Spielgerätesteuer
in den Fällen des § 6 Abs. 6 und 7 15 v.H. des Einspielergebnisses. Damit
bewegt sich die Stadt Dinklage im Vergleich zu anderen Kommunen im Landkreis
Vechta unter dem Durchschnitt. In der Regel werden 20 v.H. des Einspielergebnisses
in der Satzung festgesetzt.
Bei einer
Erhöhung des Steuersatzes auf 20 v.H. des Einspielergebnisses ist
verwaltungsseitig kein Urteil bekannt, welches eine Erdrosselungswirkung
festgestellt hat.
Zur Einordnung
des Glückspielumsatzes in Dinklage:
Im letzten
Vor-Corona-Jahr 2019 betrugen die Einnahmen aus Spielgerätesteuer 128.333,84 €.
Im Jahre 2020 waren es 71.429,15 € und 2021 waren es 73.650,56 €.
Aus Sicht der
Verwaltung sollte sich dem Durchschnitt der umliegenden Kommunen angepasst
werden. Es wird somit vorgeschlagen den Steuersatz gem. § 7 Abs. 3 der
Vergnügungssteuersatzung bei der Spielgerätesteuer in den Fällen des § 6 Abs. 6
und 7 von 15 v.H. auf 20 v.H. anzuheben.
Die
Mehrerträge würden sich – unter Zugrundelegung der Vergnügungssteuererträge aus
dem Jahr 2022 - auf rd. 34.300 € belaufen.