Die
Kommunen sind gemäß § 128 Absatz 4 NKomVG dazu verpflichtet, für jedes
Haushaltsjahr zum Stichtag 31.12. einen konsolidierten Gesamtabschluss
aufzustellen. Gemäß § 128 Absatz 4 Satz 3 NKomVG brauchen die Aufgabenträger
nicht in den konsolidierten Gesamtabschluss einbezogen zu werden, wenn ihre
Abschlüsse für ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der
Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Kommune nur von untergeordneter
Bedeutung sind. Zudem ist die Aufstellung eines konsolidierten Gesamtabschlusses
gemäß § 128 Absatz 4 Satz 4 NKomVG nicht erforderlich, wenn die Abschlüsse der
Aufgabenträger für ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der
Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Kommune in ihrer Gesamtheit von untergeordneter
Bedeutung sind.
Das
Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport (MI) hatte bereits im Jahr
2020 „Empfehlungen zur Aufstellung des konsolidierten Gesamtabschlusses sowie
Positionenrahmen zum Gesamtabschluss in Niedersachsen“ herausgegeben. Diese
wurden in den Folgejahren überarbeitet. Das MI hat im Juni 2022 die
Empfehlungen als Erlass gegenüber den unteren Kommunalaufsichtsbehörden bekannt
gegeben. Im Rahmen der verwaltungsmäßigen Bindung der Aufsichten an diese
Vorgaben, entfaltet der Erlass auch mittelbare Wirkung gegenüber den
kreisangehörigen Kommunen bei deren Umgang mit kon-solidierten
Gesamtabschlüssen.
Wesentlicher
Inhalt der Empfehlungen ist u. a. die Würdigung der neuen Rechtslage und vor
allem die deutlich offenere Definition der sonstigen Aufgabenträger von
untergeordneter Bedeutung. Mit der neuen Definition versucht das MI den
Wünschen gerade kleinerer Kommunen Rechnung zu tragen, deutlich einfacher von
der Erstellung eines konsolidierten Gesamtabschlusses abzusehen. Dieses Ziel
wird erreicht, in dem die Interpretation des unbestimmten Rechtsbegriffs der
„untergeordneten Bedeutung“ in erheblich stärkerem Maße in die Hoheit der
beurteilenden Kommune gelegt wird. Zudem wurden die zur Beurteilung der
untergeordneten Bedeutung vorgegebenen Kennzahlen im Wert erheblich
heraufgesetzt und durch ausdrückliche Formulierungen in eine Funktion als
Vorschlag des MI gebracht, der von den Kommunen eigenständig interpretiert
werden kann oder sogar interpretiert werden muss.
In
der Empfehlung heißt es:
„Die
Kommunen müssen ihren Beurteilungsspielraum nutzen und den Begriff der
„untergeordneten Bedeutung“ nach ihren individuellen Gegebenheiten
auslegen. Die im Ergebnis der eigenen Prüfung festgelegten Schwellenwerte zur
Aufstellungspflicht können dabei sowohl unterhalb als auch oberhalb der
folgenden Empfehlungen des MI liegen. Bei der Entscheidung, ob ein
Aufgabenträger von untergeordneter Bedeutung ist, muss auch die
politische und strategische Bedeutung für die Kommune berücksichtigt werden.
Von
untergeordneter Bedeutung können nach Auffassung des MI in der Kommune
Aufgabenträger sein, bei denen die Positionen im Einzelabschluss unter 30 % der
entsprechenden Positionen der summierten Einzelabschlüsse aller Aufgabenträger
liegen. Werden mehrere Aufgabenträger auf ihre untergeordnete Bedeutung
geprüft, sollte die Summe der Positionen der Einzelabschlüsse der
Aufgabenträger von untergeordneter Bedeutung 35 % der entsprechenden Positionen
der summierten Einzelabschlüsse nicht übersteigen.“
Die
Entscheidung, ob oder wann die Aufgabenträger für die Aufstellung des
konsolidierten Gesamtabschlusses von untergeordneter Bedeutung sind, ist zu
dokumentieren, dabei ist das zuständige Rechnungsprüfungsamt zu beteiligen. Im
Rahmen der in den einzelnen Kommunen geübten Praxis kann erwogen werden, die
Festlegungen über die Auslegung der Wesentlichkeit von der Vertretung
beschließen zu lassen.
Die
Wesentlichkeitsgrenze ist von der Verwaltung geprüft worden; der entsprechende
Bericht für das Haushaltsjahr 2022 liegt in der Anlage an. Danach stellt der
Aufgabenträger „BGE-GmbH der Stadt Dinklage“ für die Stadt Dinklage eine
untergeordnete Bedeutung dar; dieses sollte vom Rat der Stadt Dinklage
beschlossen werden.
Im
Ergebnis ist festzuhalten, dass die Jahresabschlüsse der Aufgabenträger für ein
den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage der Kommune nur von untergeordneter Bedeutung sind. Die
Einbeziehung der Aufgabenträger in den Gesamtabschluss der Stadt Dinklage zum
31.12.2022 ist nicht erforderlich; trotz der Nichteinbeziehung der
Jahresabschlüsse wird ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild
der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wiedergegeben.
Den Verzicht auf die Aufstellung eines konsolidierten Gesamtabschlusses hat die Kommune von der Vertretung beschließen zu lassen. Der Beschluss ist der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen.