Betreff
Konsolidierter Gesamtabschluss; Beschluss über die Nichtaufstellung
Vorlage
DS-19-0387
Art
Sitzungsvorlage

Die Kommunen sind gemäß § 128 Absatz 4 NKomVG dazu verpflichtet, für jedes Haushaltsjahr zum Stichtag 31.12. einen konsolidierten Gesamtabschluss aufzustellen. Gemäß § 128 Absatz 4 Satz 3 NKomVG brauchen die Aufgabenträger nicht in den konsolidierten Gesamtabschluss einbezogen zu werden, wenn ihre Abschlüsse für ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Kommune nur von untergeordneter Bedeutung sind. Zudem ist die Aufstellung eines konsolidierten Gesamtabschlusses gemäß § 128 Absatz 4 Satz 4 NKomVG nicht erforderlich, wenn die Abschlüsse der Aufgabenträger für ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Kommune in ihrer Gesamtheit von untergeordneter Bedeutung sind.

 

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport (MI) hatte bereits im Jahr 2020 „Empfehlungen zur Aufstellung des konsolidierten Gesamtabschlusses sowie Positionenrahmen zum Gesamtabschluss in Niedersachsen“ herausgegeben. Diese wurden in den Folgejahren überarbeitet. Das MI hat im Juni 2022 die Empfehlungen als Erlass gegenüber den unteren Kommunalaufsichtsbehörden bekannt gegeben. Im Rahmen der verwaltungsmäßigen Bindung der Aufsichten an diese Vorgaben, entfaltet der Erlass auch mittelbare Wirkung gegenüber den kreisangehörigen Kommunen bei deren Umgang mit kon-solidierten Gesamtabschlüssen.

 

Wesentlicher Inhalt der Empfehlungen ist u. a. die Würdigung der neuen Rechtslage und vor allem die deutlich offenere Definition der sonstigen Aufgabenträger von untergeordneter Bedeutung. Mit der neuen Definition versucht das MI den Wünschen gerade kleinerer Kommunen Rechnung zu tragen, deutlich einfacher von der Erstellung eines konsolidierten Gesamtabschlusses abzusehen. Dieses Ziel wird erreicht, in dem die Interpretation des unbestimmten Rechtsbegriffs der „untergeordneten Bedeutung“ in erheblich stärkerem Maße in die Hoheit der beurteilenden Kommune gelegt wird. Zudem wurden die zur Beurteilung der untergeordneten Bedeutung vorgegebenen Kennzahlen im Wert erheblich heraufgesetzt und durch ausdrückliche Formulierungen in eine Funktion als Vorschlag des MI gebracht, der von den Kommunen eigenständig interpretiert werden kann oder sogar interpretiert werden muss.

 

In der Empfehlung heißt es:

„Die Kommunen müssen ihren Beurteilungsspielraum nutzen und den Begriff der „untergeordneten Bedeutung“ nach ihren individuellen Gegebenheiten auslegen. Die im Ergebnis der eigenen Prüfung festgelegten Schwellenwerte zur Aufstellungspflicht können dabei sowohl unterhalb als auch oberhalb der folgenden Empfehlungen des MI liegen. Bei der Entscheidung, ob ein Aufgabenträger von untergeordneter Bedeutung ist, muss auch die politische und strategische Bedeutung für die Kommune berücksichtigt werden.

Von untergeordneter Bedeutung können nach Auffassung des MI in der Kommune Aufgabenträger sein, bei denen die Positionen im Einzelabschluss unter 30 % der entsprechenden Positionen der summierten Einzelabschlüsse aller Aufgabenträger liegen. Werden mehrere Aufgabenträger auf ihre untergeordnete Bedeutung geprüft, sollte die Summe der Positionen der Einzelabschlüsse der Aufgabenträger von untergeordneter Bedeutung 35 % der entsprechenden Positionen der summierten Einzelabschlüsse nicht übersteigen.“

 

Die Entscheidung, ob oder wann die Aufgabenträger für die Aufstellung des konsolidierten Gesamtabschlusses von untergeordneter Bedeutung sind, ist zu dokumentieren, dabei ist das zuständige Rechnungsprüfungsamt zu beteiligen. Im Rahmen der in den einzelnen Kommunen geübten Praxis kann erwogen werden, die Festlegungen über die Auslegung der Wesentlichkeit von der Vertretung beschließen zu lassen.

 

Die Wesentlichkeitsgrenze ist von der Verwaltung geprüft worden; der entsprechende Bericht für das Haushaltsjahr 2022 liegt in der Anlage an. Danach stellt der Aufgabenträger „BGE-GmbH der Stadt Dinklage“ für die Stadt Dinklage eine untergeordnete Bedeutung dar; dieses sollte vom Rat der Stadt Dinklage beschlossen werden.

 

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Jahresabschlüsse der Aufgabenträger für ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kommune nur von untergeordneter Bedeutung sind. Die Einbeziehung der Aufgabenträger in den Gesamtabschluss der Stadt Dinklage zum 31.12.2022 ist nicht erforderlich; trotz der Nichteinbeziehung der Jahresabschlüsse wird ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wiedergegeben.

 

Den Verzicht auf die Aufstellung eines konsolidierten Gesamtabschlusses hat die Kommune von der Vertretung beschließen zu lassen. Der Beschluss ist der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen.