Hier: Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
Gem. den Vorgaben des RROPs des Landkreises Vechta sind eine Vielzahl von landwirtschaftlichen Flächen nicht für die Freiflächenphotovoltaiknutzung geeignet.
Im regionalen Raumordnungsprogramm 2021 (Landkreis Vechta) wird unter dem
Kapitel 4.2 Energie 04 ausgeführt, dass raumbedeutsame Photovoltaikanlagen und
Agrar-Photovoltaikanlagen in Vorbehaltsgebieten Landwirtschaft, Vorbehaltsgebieten
Wald, Vorranggebieten Rohstoffgewinnung, Vorranggebieten Natura-2000;
Vorranggebieten Biotopverbund und Vorranggebieten Natur und Landschaft nicht
errichtet werden dürfen. Dies gilt auch für gem. § 35 BauGB privilegierte Flächen an der Bundesautobahn.
Am 28.08.2024 ist die Fa. ANUMAR GmbH aus Ingolstadt bei der Stadt Dinklage vorstellig geworden und hat ihre Planungen für eine Freiflächen PV Anlage für den Ortsteil Wulfenau vorgestellt. Auf die Anlage zur Beschlussvorlage wird verwiesen.
Eine Prüfung der Unterlagen hat ergeben, dass Teilbereiche von entgegenstehen raumordnerischen Belangen überlagert sind. -Östlich des Dinklager Mühlenbaches befinden sich aber auch Flächen, die aus raumordnerischer Sicht vom Grundsatz für die beantragte Nutzung geeignet wären.
Sofern die Anlagen nicht unter die Privilegierung des § 35 des Baugesetzbuches
fallen, ist eine Bauleitplanung für die Durchführung der Maßnahme erforderlich.
Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald
und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die
Planungshoheit liegt dabei bei den Städten und Gemeinden. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch.
Der Niedersächsische Landkreistag hat Hinweise und Empfehlungen zur Planung
von PV-Freiflächenanlagen in Niedersachsen herausgegeben.
In diesem NLT-Papier wird aufgeführt, dass gesamträumliche Entwicklungskonzepte
auf Gemeindeebene sinnvoll sind, um die geeignetsten Flächen für Freiflächenanlagen zu ermitteln.
Jede Gemeinde hat ihre eigenen Flächenbesonderheiten und kann daher am ehesten herausfinden, welche Kriterien aufgestellt werden müssen, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu ermöglichen. Ohne ein methodisches Vorgehen besteht die Gefahr der sogenannten „Briefmarkenplanung“ auf Zuruf von Investoren. Bei der Ermittlung von geeigneten Flächen können zudem die spezifischen Belange einer Gemeinde berücksichtigt werden, wie zum Beispiel die weitere Siedlungsentwicklung, Tourismus und Erholung oder Landschaftsbild.
Keine
Vorerst keine